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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 7. 1916. 41 
5 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: ç 
1. Vorräte an Nußbaumholz mit einer Mindeststärke von 6 cm, einer 
Mindestlänge von 100 cm und einer Mindestbreite von 20 em, » 
2. alle stehenden Walnußbäume, deren Stämme bei einer Messung in 
Höhe von 100 cm über dem Boden einen Umfang von mindestens 100 cm 
aufweisen. 4 ç 
Nicht betroffen von der Bekanntmachung werden Erzeugnisse aus Nußbaum- 
holz (wie z. B. Möbel). 
* 3. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. alle natürlichen oder juristischen Personen, Kommunen, öffentlich-rechtlichen 
Körperschaften und Verbände, welche Gegenstände der im § 2 aufgeführten 
Art in Gewahrsam haben, oder in deren Betrieben solche Gegenstände er- 
zeugt oder verarbeitet werden, oder für welche sich die Gegenstände unter 
Zollaufsicht, oder auf deren Grund und Boden sich die Walnußbäume 
befinden, 
. alle Empfänger solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Ge- 
genstände am Stichtage (§ 5) sich auf dem Versand befinden und nicht bei 
einer der unter 1 bezeichneten Personen usw. in Gewahrsam oder unter 
Zollaufsicht gehalten werden. » 
* 4. 
Beschlagnahme. 
Die im § 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
Trotz der Beschlagnahme ist ihre Verarbeitung zu Gegenständen des Kriegsbedarfs 
und ihre unmittelbare Veräußerung an staatliche Militärwerkstätten gestattet. Außerdem 
darf ihre Verarbeitung oder Veräußerung erfolgen, wenn der Verarbeiter oder Er- 
werber nachweist, daß e zur Erfüllung eines militärischen Lieferungsauftrags erfolgt. 
Als Nachweis gilt eine schriftliche Bescheinigung des Königlichen stellvertretenden Ge- 
neralkommandos, in dessen Bezirk der Verarbeiter oder Erwerber seinen Wohnsitz hat. 
Die Veräußerung und Verarbeitung der im § 2 bezeichneten Hölzer, die zur Her- 
stellung von Gegenständen des Kriegsbedarfs nicht geeignet sind, ist allgemein gestattet, 
falls der Verkaufspreis für das Kubikmeter (Festmeter) der Ware 60 -X nicht übersteiat. 
# 
§ 5. 
Melbepflicht. 
Die im § 3 bezeichneten Personen unterliegen bezüglich der im § 2 bezei 
Gegenstände einer ske n 9 düglich 8 ezeichneten
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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