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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

1222 Nr. 198. 1916. 
einen zugelassenen Großhändler ?), jedoch spätestens am fünfzehnten Tage 
des Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats ge- 
sammelte Gefälle; 
4) von einem Händler, der in dem betreffenden Monat höchstens 1000 der von 
dieser Bekanntmachung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zu- 
gelassenen Großhändler oder an einen anderen Händler (Sammler), jedoch 
spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhölb des voran- 
gegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
e) von einer Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband von Häute- 
verwertungs-Vereinigungen angehört, an diesen Verband; von einer Häute- 
verwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, an einen zuge- 
lassenen Großhändler; in beiden Fällen jedoch spätestens am fünfzehnten 
Tage des Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats 
gesammelte Gefälle; 
) von einem Verband von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder von einem 
zugelassenen Großhändler an die Sammelsstelle (§ 5), jedoch spätestens am 
fünfundzwanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten Tage 
desselben Monats gesammelte Gefälle; 
3) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (§ 5), jedoch spätestens am 
fünften Tage des Monats für das bis zum fünfundzwanzigsten Tage des 
Vormonats gesammelte Gefälle; 
) von der Verteilungsstelle (§ 5) an die Gerbereien. 
Diese Veräußerungen oder Lieferungen sind nur erlaubt, wenn die Berufsschlächter 
und alle Händler Bücher führen, aus denen folgendes ersichtlich ist: 
beim Berufsschlächter: Tag der Schlachtung oder des Fallens, Empfänger, 
Tag der Ablieferung, Anzahl und Art der Felle; 
bei den weiteren Lieferungsstufen bis zum Verband von Häuteverwertungs- 
Vereinigungen oder zum zugelassenen Großhändler einschließlich: Lieferer, 
und Empfänger, Tag der Einlieferung und der Weiterlieferung, Anzahl 
und Art der Felle; die Schlachtart, sofern sie von der im § 6 Ziffer 1h 
angegebenen abweicht; ferner die Mängel und bei gesalzenen Fellen die 
Nummern. 
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Fellen ist 
verboten, insbesondere der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer 
anderen Stelle als der Verteilungsstelle. 
5 5. 
Sammelstelle und Verteilungsstelle. 
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut-Aktien- 
gesellschaft in Berlin W. 8, Behrenstraße 28. 
*) Für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle werden von der Griegs-Rahstoff= 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums besondere Großhändler bei der Sommel- 
stelle (§ 5) zugelassen.
	        

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