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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 12. 1916. 67 
III. 
Die Brotkarten sind vom 31. Januar d. Is. ab nach dem in der. 
Anlage A. 
abgedruckten Muster auf dünnem haltbaren Kartonpapier herzustellen und auszugeben. 
Der „Ausweis“ kann auch in anderer Weise angeordnet werden. 
IV. 
Der durch die Anordnungen vom 27. September 1915 unter II — Rbl. Nr. 159 — 
festgesetzte Zusatz zum Schlußsatz des § 11 der Anordnungen vom 15. Februar 1915, nach 
welchem die Bäcker für die zurückgegebenen Brotkarten einen Zuschlag von 5 v. H. 
erhalten sollten, wird aufgehoben. 
V. 
liber Gewährung von Zusatzbrotkarten wird an Stelle der bisherigen Anordnungen 
das Nachstehende bestimmt: . 
Allen männlichen Personen über 15 Jahre mit einem zur Landeseinkommensteuer 
veranlagten Einkommen bis zu 3000 7 jährlich, soweit sie körperlich schwere Arbeit 
verrichten oder durch ihre berufliche Tätigkeit fast ausschließlich auf Brotkost angewiesen 
sind, können auf Antrag Zusatzbrotkarten auf 350 gr. Feinmehl wöchentlich nach dem 
bisherigen Muster erteilt werden. Dasselbe kann ausnahmsweise bei weiblichen Per- 
sonen stattfinden, wenn sie die vorgedachten Bedingungen erfüllen. 
Die Erteilung von Zusatzbrotkarten ist abzukehnen, wenn der Antrag wegen der 
größeren Anzahl zum Hausstande gehöriger Personen, insbesondere unerwachsener 
Kinder, oder aus sonstigen Gründen nicht gerechtfertigt erscheint. 
Selbstversorger erhalten bis auf weiteres keine Zusatzbrotkarten. 
Die Ausgabe der Zusatzbrotkarten erfolgt durch die Ortsobrigkeiten bezw. Ge- 
meindevorstände; jedoch haben die Kreisbehörden für ihre Bezirke zum Zwecke mög- 
lichster Ersparung allgemeine Anordnungen zu erlassen und bei zu reichlicher Ausgabe 
von Zusatzbrotkarten in einzelnen Fällen Einschränkungen anzuordnen. 
Die Gesamtausgabe an Zusatzbrotkarten muß durch die Ersparungen des Kom- 
munalverbandes, namentlich aus der Kinderreserve, gedeckt werden. 
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände haben die ausgegebenen Zusatzbrot- 
karten listemäßig zu buchen und diese Anschreibungen den Kreisbehörden monatlich 
mitzuteilen. 
Die Kreisbehörden haben auf Grund dieser Mitteilungen eine Zusammenstellung 
zu machen und monatlich ohne die Unterlagen der Landesbehörde einzureichen. 
VI. 
Hinsichtlich der Selbstversorger wird darauf hingewiesen, daß durch Bestimmung 
der Reichsgetreidestelle vom 1. Februar d. Is. ab die monatliche Verbrauchsmenge 
wieder von 10 auf 9 kg. Brotgetreide für den Kopf herabgesetzt ist. Dabei entsprechen 
vom 1. Februar 1916 ab einem Kilogramm Brotgetreide 800 Gramm Mehl. 
Schwerin, den 15. Jannar 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
	        

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