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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

78 Nr. 15. 1916. 
4. Mit den Hauptstrafen sind alle Nebenstrafen zu löschen, insbesondere 
auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ohne Rücksicht auf 
die Dauer der Aberkennung. Die Anordnung der öffentlichen Be- 
kanntmachung des Urteils gilt im Sinne der Verordnung als Neben- 
strafe. Mit den Vermerken über Strafen auf Grund des § 361 Ziff. 3 
bis 8 des Reichsstrafgesetzbuchs sind auch die Vermerke über die auf 
Grund des § 362 daselbst erlassenen Beschlüsse der Landespolizei- 
behörde zu löschen. 
5. Jede Löschung ist ausgeschlossen, wenn gegen eine Person eine Strafe 
vermerkt ist, die wegen ihrer Höhe nicht unter die Verordnung fällt. Auf 
eine Strafliste, die eine Zuchthausstrafe oder eine Gefängnis= oder 
Festungshaftstrafe von mehr als einem Jahr aufweist, ist mithin keine 
Löschung zu vermerken. Dabei bleiben Strafvermerke, die infolge 
eines Wiederaufnahmeverfahrens oder auf Grund eines Einzelgnaden- 
erweises gelöscht sind, außer Betracht. Eine Strafliste, auf der die 
zulässigen Löschungen eingetragen sind, kann demnach keine anderen 
ungelöschten Vermerke über Strafen, die von mecklenburg-schwerin- 
schen Behörden verhängt sind, mehr aufweisen, als über Übertretungs- 
strafen, die nach dem 27. Januar 1906 erkannt sind, oder andere 
Strafen, die nach dem 26. Januar 1916 erkannt sind. 
III. 
Die Löschungen werden in der Weise vollzogen, wie es Nr. I, 2 der Be- 
kanntmachung der unterzeichneten Ministerien vom 11. Juni 1913 zur Ande- 
rung der Vorschriften über die Strafregister (Röl. Nr. 31) bestimmt; für die 
Löschung kann ein roter Stempel: 8. Lelsscht 1. 1916 benutzt werden. Von Amts 
wegen wird die Tatsache der Löschung keiner Stelle, insbesondere weder der 
Polizeibehörde (I, 3 der Bekanntmachung vom 11. Juni 1913), noch der Straf- 
vollstreckungsbehörde, noch dem Verurteilten mitgeteilt. Dem Verurteilten ist 
auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Anfragen von Behörden, ob bestimmte 
Strafen gelöscht seien, sind zu beantworten, auch wenn der anfragenden Behörde 
nicht das Recht zusteht, über gelöschte Vermerke Auskunft zu erfordern. 
Schwerin, den 27. Januar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgische Mirnisterien 
der Justiz.] des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb.
	        

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