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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 19. 1916. 93 
4. Gegenstände, die hergestellt werden auf Grund eines Auftrages einer Heeres- 
oder Au egeade,eG vorschriftsmäßigen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung ge- 
prüften Belegschein oder, wenn die Herstellung aus Spinnstoffen oder Garnen welche 
der Beschlagnahme oder einem Verarbeitungsverbot nicht unterliegen, erfolgen Koll, mit 
ausdrücklicher Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung. · 
5. Gegenstände, welche auf Grund von Einzel freigaben (nicht auf Grund all- 
gemeiner Ausnahmebewilligungen) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung hergestellt worden 
sind oder hergestellt werden. · » 
6. Gegenstände, für die bis zum 31. Januar 1916 eine Ausfuhrbewilligung des 
Reichskanzlers erteilt worden ist. 
7. Begenstände, die nach dem 8. Dezember 1915 aus dem Reichsausland (oder 
den besetzten Gebieten) eingeführt worden sind, soweit eingeführt worden sind oder 
künftig eingeführt werden. « 
8. Gegenstände, die nachweislich ganz aus Spinnstoffen oder Garnen der in 
d Abs. 1 bezeichneten Art hergestellt sind, welche nach dem 25. Mai 1915 aus dem 
eichsausland (nicht aus dem Zollausland oder den besetzten Gebieten) eingeführt 
worden sind, soweit nicht für die Einfuhr abweichende Bestimmungen oder Verein- 
barungen getroffen worden sind. 
9. Bastfaser-Gewebe, deren Herstellung auf Grund des § 3 Nr. 2d und e der 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bast- 
fasern und Erzeugnissen aus Bastfasern vom 23. Dezember 1915 (W. III. 1577/10. 15. 
K. R.A.) erlaubt ist. 
10. Gegenstände, die nach dem 1. Februar 1916 in Haushaltungen nicht gewerbs- 
mäßig hergestellt werden. "6 
5s 6. 
Freigabe für den Kleinverkauf. 
Wenn die Vorräte ein und derselben Person in ein und derselben Qualität und 
Warenbreite (die Verschiedenheit der Größe bleibt bei konfektionierten Gegenständen 
außer Betracht) die in der übersichtstafel festgesetzten Mindestvorräte nicht über- 
steigen, so sind sie für den Kleinverkauf freigegeben. 
Sind die Vorräte einer Person in ein und derselben Qualität und Warenbreite 
(die Verschiedenheit der Größe bleibt bei Trikotagen außer Betracht) dagegen größer 
als die Mindestvorräte, so ist diejenige Menge für den Kleinverkauf freigegeben, welche 
den Miesworrat überschreitet, jedoch höchstens eine dem Mindestvorrat gleichkommende 
enge *). 
Diese Freigabe greift nur Platz 
a) wenn die freigegebenen Vorräte unmittelbar an Verbraucher in Mengen 
unter einem halben Stück bezw. einem halben Dutzend veräußert werden, 
⁊ Beispiel: Hat jemand in ein und derselben Qualität und Breite von unter die Be- 
schlagna me fallenden farbigen Futterköper 1750 m (Mindestvorräte bei Futterstoffen ind 1800 m) 
so sind diese 1750 m frei, beschlagnahmt ist nichts. " 
Hat er jedoch 2600 m, so sind 800 m frei, beschlagnahmt sind 1800 m. 
Hat er jedoch 4200 m, so sind 1800 m frei, beschlagnahmt sind 2400 m.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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