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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 19. 1916. 97 
8 14. 
Meldekarten. 
Für jede Qualität ist von dem Eigentümer (also nicht von den bgerhaltern usw.) 
eine Meldekarte ordnungsgemäß auszufüllen. Diese Meldekarten sind zusammen mit den 
Meldescheinen mittels des erwähnten Postkartenvordrucks (§ 13 Abs. 2) beim Webstoff- 
meldeamt anzufordern, und zwar nur in wirklich benötigter Anzahl. 
Von Stückwaren hat der Eigentümer einen Abschnitt in Größe von 12X 17 cm 
auf die Karte aufzukleben. Bei fertigen Gegenständen (Decken, Handtüchern usw.) braucht 
der Musterabschnitt nur dann aufgeklebt zu werden, wenn noch Mustermaterial vor- 
handen ist. Fertige Gegenstände brauchen also nicht angeschnitten zu werden. 
Die Meldekarten einer Gruppe sind immer zusammen mit dem dazu ge- 
zörigen Meldeschein (also in demselben Umschlag) bis zum 1. März 1916 dem 
ebstoffmeldeamt einzusenden. Für jede Gruppe sind zur Beschleunigung der Be- 
arbeitung getrennte Umschläge zu verwenden. 
Auf der Vorderseite der Umschläge ist zu vermerken, zu welcher Gruppe die ein- 
liegenden Meldescheine und Meldekarten gehören, und wer der Absender ist. 
Weitere Schriftstücke irgendwelcher Art dürfen diesen Umschlägen nicht beigefügt 
werden. 
E 15. 
Muster. 
Von jeder meldepflichtigen Qualität haben die Eigentümer nach näherer Maß- 
babe der Übersichtstafel ein Muster dem Webstoffmeldeamt ordnungsgemäß frankiert 
is zum 1. März 1916 einzusenden. Die Muster sind mit einem gut befestigten Papp- 
zettel zu versehen, auf dem der Name, Wohnort und Straße des Einsenders, das Dessin, 
die Farbe, die Anzahl der von dieser Sorte vorhandenen Gegenstände, bezw. bei Stoffen 
die Meterzahl, Gewicht (bei Stoffen pro aom), Breite bezw. Größe und ein Vermerk 
über das verwendete Material mit deutlicher Schrift angegeben sind. Außerdem sind an 
das Muster nach Maßgabe der Übersichtstafel kleine Farb= und Dessinabschnitte 
fest anzuhesten. · 
sistnichtangängig,MustervonzsuverschiedenenGruppengehörigen,aufver- 
schiedenen Meldescheinen anzumeldenden Gegenständen in einem und demselben Brief 
bezw. Paket einzusenden. Ebenso ist es nicht zulässig, in Paketen mit Mustern Melde- 
scheine oder Meldekarten zu übersenden, da sonst eine erhebliche Verzögerung in der 
Bearbeitung eintreten würde. 
Jede einzelne Sendung mit Mustern hat auf dem Umschlage mit auffallender 
Schrift den Vermerk zu tragen, zu welcher Gruppe der Inhalt gehört (z. B. „Enthält 
Muster zu Meldeschein 6“) und die genaue Adresse des Absenders anzugeben. 
Das Webstoffmeldeamt ist berechtigt, über diese Muster hinaus in besonderen 
Fällen weiteres Mustermaterial anzufordern. 
W 16. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§& 11) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung 
in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
28
	        

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