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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 21. 1916. 119 
- -· « --" d bis 
Die erste Meldung ist bis zum 15. Februar 1916, die Zusatzmeldungen sind 
zum 8. jebes se unden Kase (erstmalig bis zum 8. April 19160) an das zaachtesielde 
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
einzusenben. E 
Meldekarten. 
Die Meldungen dürfen nur auf den amtlichen Meldekarten für Bekleidungs= und 
Ausrüstungsstücke erstattet werden. Diese Meldekarten sind durch Postkarte beim 
Webstoffmeldeamt anzufordern. · 
Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmen- 
stempel zu versehen. 
Sämtliche in den Meldekarten gestellten Fragen sind genau 
u beantworten. Alle Mängel, die ein Warenposten etwa hat, sind genauestens 
zu beschreiben. Ungenaue oder unvollständige Angaben, insbesondere über Menge, Größe 
oder Mae, Gewicht usw. würden erhebliche Verzögerungen bei der Abnahme und auch 
sonstige Nachteile bezw. Strafverfolgung für den Eigentümer der Gegenstände nach 
ich ziehen. 
* Terr Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldekarte nicht enthalten, auch 
dürfen bei Einendung der Meldekarten sonstige schriftliche Erklärungen, außer den 
Aufstellungen über die Meldekarten, nicht beigefügt werden. 
Auf einer Meldekarte darf immer nur ein meldepflichtiger Warenposten ge- 
meldet werden. 
Die Meldekarten sind fortlaufend numeriert und ordnungsgemäß frankiert an 
das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, einzusenden. Die Vor- 
m*3 die Aufstellungen über die Meldekarten sind ordnungsgemäß ausgefüllt diesen 
eizufügen. · 
Auf die Vorderseite der zur Einsendung von Meldekarten benutzten Briefumschläge 
ist ein Vermerk zu setzen: „Enthält Meldekarten für Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke“. 
* 13. 
Muster. 
Muster sind ohne weiteres nur bei Sandsäcken dem Webstoffmeldeamt einzusenden. 
Diese Muster sind getrennt von den Meldekarten zu verpacken; der Umschlag muß den 
Vermerk „Enthält Handsa#muster“ sowie Namen und Adresse des Absenders tragen. 
Bei den übrigen Gegenständen sind für den Durchschnitt der einzelnen Waren- 
posten genau maßgebende Muster nur auf Aufforderung des Webstoffmeldeamts 
an die von ihm bezeichneten Personen kostenfrei zu übersenden. 
Die Muster werden entweder zurückgesandt oder zum Übernahmepreis vergütet. 
5 14. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§ 10) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung 
in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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