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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

88 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 15, 16. 
wo kein Anspruch gegeben ist. Das gleiche Versehen liegt bei § 26 
Abs. 3 vor. Erl. 7 zu 26. 
10. Zustimmung des Reichskanzlers. Die Zustimmung kann 
ohne Angabe von Gründen versagt werden. Eine Uebertragung 
des Zustimmungsrechts auf andere Behörden ist nicht zugelassen. 
11. Reichsdienst in den Schutzgebieten und URn A. 8§ 15 ist 
auf Reichsbeamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz in den Schutz- 
gebieten haben, nicht anwendbar. Abs. 1 setzt dienstlichen Wohnsitz 
in einem Bundesstaat voraus, Abs. 2 solchen im Ausland. Die 
Schutzgebiete sind aber nach § 2 weder Bundesstaat, noch Ausland. 
Es ist aber bei der allgemeinen Fassung des § 35 fraglich, ob 
nicht § 15 Abs. 1 derart anzuwenden ist, daß Schutzgebiet ent- 
sprechend Gebiet eines Bundesstaates und UNM. entsprechend St A. 
gilt. Schwierigkeiten entstehen dabei für die Bestimmung des 
Begriffs Ausländer mit Rücksicht auf § 33. Einl. 38. Erl. 2 zu 35. 
12. Mittelbarer Reichsdienst. § 15 spricht, anders als § 14, 
nur von dem unmittelbaren Reichsdienst. Hier wird man mit der 
Zeit wohl den Schul= und Missionsdienst in die Borschriften 15 
und vor allem 34 einbeziehen können. Die deutsche Schule und 
die deutsche Mission gehören zu den wichtigsten Mitteln der 
Stärkung und Verbreitung des Deutschtums im Auslande. Es 
wird ein Fortschritt in der Entwicklung des Deutschtums sein, 
wenn es diese seiner Entfaltung dienenden Anstalten in Beziehung 
zu seiner RA. bringt. 
8 186. 
Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit 
der Aushändigung der von der höheren Verwaltungs- 
behörde hierüber ausgefertigten Urkunde oder der Urkunde 
über die unter den Voraussetzungen des § 14 oder des 
§ 15 Abs. 1 erfolgte Anstellung. 
Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern 
nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich 
auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetz- 
liche Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten 
kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, 
die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
	        

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