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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 55. 1916. 293 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten haben die Angaben der Haushaltungslisten sofort in die Ortslisten, 
bezw. in Orten, für welche mehrere Zählbezirke gebildet werden, in die Zähl- 
bezirkslisten zu übertragen und die Ortslisten bezw. Zählbezirks- 
listen sorgfältig aufzurechnen. Sind mehrere Zählbezirke in einer 
Ortschaft gebildet, so sind zunächst die Zählbezirkslisten fertigzustellen und in der 
Ortsliste nur die Schlußfummen der Zählbezirkslisten zusammenzustellen und 
aufzurechnen. 
Die Ortslisten sind in zwei Ausfertigungen aufzu- 
stellen. 
Eine Ausfertigung der Ortsliste ist mit den zugehörigen Haus- 
baltungs= und Zählbezirkslisten spätestens bis zum 18. April ein- 
zusenden: 
a) von den mit der Zählung betrauten Gemeindevorständen (Orts- 
vorstehern) im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und 
im Gebiet der Klosterämter an die zuständigen Großherzoglichen 
Amter, Magistrate und Klosterämter; 
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß- 
herzogliche Statistische Amt in Schwerin. 
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste ist von den Gemeinde- 
vorständen (Ortsvorstehern) für etwaige Rückfragen sorgfältig aufzubewahren. 
6. 
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort 
die von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten durch 
Vergleich mit den zugehörigen Haushaltungslisten auf Vollzähligkeit und Richtig- 
leit zu prüfen und sie dann — in den Städten zusammen mit den Ortslisten 
aus den Städten selbst — in eine besondere Zusammenstellung 
für ihren obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorg- 
föltig aufzurechnen. Diese Zusammenstellungen sind in 
2 Ausfertigungen herzustellen. Als Vordrucke sind die Ortslisten 
zu verwenden. 
Eine Ausfertigung mit den zugehörigen Ortslisten, aber ohne 
die Haushaltungslisten, ist von den Großherzoglichen Amtern, Ma- 
gistraten und Klosterämtern spätestens bis zum 22. April an das 
Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden. Die zweite 
Ausfertigung mit den sämtlichen Haushaltungslisten ist aufzubewahren. 
797
	        

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