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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

" 
*·' 
- 
Nr. 55. 1916. 297 
Jahre noch nicht vom Betriebsunternehmer beschäftigt worden sind, ist der 
Durchschnitt der Monate Januar und Februar 1916 zugrunde zu legen. 
: Die reine Arbeitszeit derjenigen Personen, welche innerhalb der Arbeits- 
stuben mit der Anfertigung der Erzeugnisse beschäftigt sind, darf 40 Stunden 
in der Woche nicht übersteigen. « 
Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ist den In- 
habern der Arbeitsstuben freigestellt; die Bestimmungen in § 1 Abs. 3 finden 
dabei gleichfalls Anwendung. 
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben und die sonst die 
Ausgabe der Arbeit vermitteluden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischen- 
meister u. dgl.) dürfen denjenigen Arbeitern (Arbeiterinnen), welche die 
gewerblichen Erzeugnisse zu Hause selbst herstellen (Heimarbeiter, Heim- 
arbeiterinnen, Hausarbeiter, Hausgewerbetreibende u. dgl.), sofern diese 
ständig dieselben Gegenstände fertigen, nicht mehr als sieben Zehntel der ihnen 
in der Zeit vom Anfang Oktober 1915 bis Ende Februar 1916 im Durch- 
schnitt zugewiesenen Arbeitsmenge, im übrigen nicht mehr Arbeit übertragen, 
als daß die Arbeiter bis sieben Zehntel des von ihnen in der angegebenen 
Zeit im Durchschnitt verdienten Arbeitslohns erzielen. Sind solche Ar- 
beiter neu angenommen, so daß für sie ein Anhaltspunkt dafür fehlt, welche 
Arbeitsmenge oder welchen Arbeitsverdienst sie in der angegebenen Zeit 
übertragen erhalten oder erzielt haben, so ist ihnen nicht mehr Arbeit zu über- 
tragen, als daß sie bis sieben Zehntel desjenigen Verdienstes erzielen, welchen 
sie nachweisbar im Durchschnitt der angegebenen Zeit wöchentlich bei ihrer 
letzten Beschäftigungsstelle gehabt haben, in Ermangelung eines solchen Nach- 
weises, als daß sie bis sieben Zehntel des Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns) 
verdienen. 
Die Lohnsätze für die den vorstehend unter Ziffer 1, 3 bezeichneten Personen 
übertragenen Arbeiten dürfen nicht geringer sein, als sie am 1. Februar 
1916 waren. Das gleiche gilt für die vorstehend unter Ziffer 2 bezeichneten 
Personen, soweit sie gegen Stücklohn beschäftigt sind. Arbeiten solche Per- 
sonen in Zeitlohn (Tages-, Wochenlohn), so dürfen die Stundenlohnsätze 
nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. 
Die Betriebsunternehmer haben, sofern sie die in vorstehender Ziffer 3 be- 
zeichneten Arbeiter unmittelbar beschäftigen, zu dem von diesen erzielten 
Verdienst einen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Be- 
trags zu leisten. 
Im übrigen ist der Arbeitsverdienst der in den vorstehenden Ziffern 2, 3 
bezeichneten Personen von den Inhabern der Arbeitsstuben oder den sonst 
die Ausgabe der Arbeit vermittelnden Personen (Ausgebern, Faktoren, Zwi- 
schenmeistern u. dgl.) durch Zuschüsse um ein Zehntel zu erhöhen. 
Die Zuschüsse (Abs. 1, 2) sind in die Arbeitsbücher (Rechenbücher) und 
Lohnbücher einzutragen und deutlich als Zuschüsse kenntlich zu machen. 
Die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) haben den Inhabern der 
Arbeitsstuben und den sonst die Arbeitsausgabe vermittelnden Personen als 
Ersatz für die verauslagten Zuschüsse einen Zuschlag von sieben Hundertsteln
	        

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