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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

298 Nr. 55. 1916. 
zur Lohnsumme zu zahlen. Die bezeichneten Zwischenpersonen haben inner- 
halb drei Tagen nach der Lohnzahlung jedesmal ein Verzeichnis der von 
ihnen gezahlten Löhne dem zuständigen [Gewerbeaufsichtsbeamten)) ein- 
zureichen. Aus dem Verzeichnis muß der Name und die Wohnung jedes 
Arbeiters (jeder Arbeiterin), der von ihm verdiente Lohn, der ihm gezahlte 
Zuschuß und die danach sich ergebende Gesamtsumme des ihm gezahlten 
ohnes ersichtlich sein. 
Allgemeine Bestimmungen. 
*5 5. 
Keinesfalls darf in einer Woche mehr zugeschnitten werden, als in der nächst- 
folgenden Woche verarbeitet werden kann. « 
§6. 
Soweit die Arbeitszeit für Personen, die innerhalb der Betriebe der Unternehmer 
oder innerhalb der Arbeitsstuben beschäftigt sind, auf 40 Stunden in der Woche be- 
schränkt ist (§ 1 Abs. 1, 2, § 4 Ziffer 2), darf solchen Personen Arbeit zur Verrichtung 
außerhalb des Betriebs oder der Arbeitsstuben nicht übertragen oder für Rechnung 
Dritter überwiesen werden. 
§57. 
Die Betriebsunternehmer haben bis zum 1. April 1916 dem zuständigen 66 
werbeaufsichtsbeamten) ) ein Verzeichnis der von ihnen am 1. Februar 1916 innerhalb 
der Betriebe mit Zuschneiden beschäftigten Personen (vgl. & 1 Abs. 1) einzureichen und 
dabei zugleich die Zahl derjenigen Personen anzugeben, welche von ihnen am 1. Februar 
1916 innerhalb der Betriebe mit Einrichten, Ausgeben und Abnehmen der Arbeit oder 
mit der Anfertigung oder Verarbeitung der gewerblichen Erzeugnisse beschäftigt worden 
sind (ogl. & 1 Abs. 2). 
88. 
In den Betriebsräumen der Unternehmer, in denen gewerbliche Erzeugnisse gegen 
Stücklohn angefertigt oder verarbeitet werden (§ 3 Abs. 2), ist an deutlich sichtbarer 
Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlage 
anzubringen. 
In den Betriebsräumen der Unternehmer und der die Ausgabe von Arbeit für 
sie vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dgl.), in denen Ar- 
beit für Heimarbeiter, Hausarbeiter u. dgl. (§ 4 Ziffer 3) ausgegeben oder abgenommen 
wird, sowie in den Arbeitsstuben (& 4 Ziffer 2) ist an der Außen= und der Innen- 
seite der Eingangs= und Ausgangstüren an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich 
lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe d der Anlage anzubringen. 
*) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Gewerbeinspektor. 
Bayern „ „ „ Gewerberat. 
achsen „ „ „ Ortspolizeibehörde. 
Württemberg, „ „ Gewerbelnfpektor.
	        

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