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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 57. 1916. 319 
hundert Mark angehalten werden. Die zuständige Behörde wird durch die oberste 
Landesfinanzbehörde bestimmt. 
83. 
Bei der erstmaligen Einreichung der Jahresabschlüsse ist ersichtlich zu machen, um 
welche Beträge Märgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs auf Grund des & 1 Abf. 3 
des Gesetzes gekürzt worden ist. Dabei ist anzugeben, zu welchen ausschließlich gemein- 
nützigen Zwecken die Beträge, deren Absetzung vom Geschäftsgewinne beansprucht wird, 
bestimmt worden sind und in welcher Weise ihre dauernde Verwendung zu ausschließlich 
gemeinnützigen Zwecken gesichert ist. Sind solche Beträge im Eigentume der Gesellschaft 
verblieben, so ist die Absetzung vom Geschäftsgewinne gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes nur 
ulässig, wenn besondere Vorkehrungen und Einrichtungen getroffen sind, welche dic 
erwendung zu anderen als ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und insbesondere die 
Wiederverwendung im Interesse der Gesellschaft selbst als ausgeschlossen erscheinen lassen. 
Die Kürzung des für die Bildung der Sonderrücklage zu berechnenden Mehr- 
gewinns gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist nur für ein Kriegsgeschäftsjahr zulässig, über 
dessen Geschäftsgewinn beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits verfügt ist. 
8 4. 
Die im Eigentume der Gesellschaft verbliebenen Rücklagen für Wohlfahrtszwecke 
im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes dürfen vom Geschäftsgewinne des betreffenden 
Geschäftsjahrs nur abgesetzt werden, wenn sie zugleich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 
des Gesetzes erfüllen. Auch soweit diese Rücklagen nicht vom Geschäftsgewinn abgesetzt 
werden dürfen, sind die Gesellschaftsleiter nicht verpflichtet, sie gleich den anderen frei- 
willigen Rückstellungen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) der Sonderrücklage zuzuführen. 
5. 
Die Vorschriften im § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 1 Abs. 3 des Gesetzes beziehen sich 
nur auf Rückstellungen und Zuwendungen, die aus dem Bilanzgewinne gemacht worden 
sind, dagegen nicht auf die als Geschäftsunkosten anzusehenden Zuwendungen an die zu 
militärischen Dienstleistungen einberufenen Arbeiter und Angestellten oder deren Ange- 
hörige und die sonstigen, während des Geschäftsjahrs gemachten laufenden Wohlfahrts- 
ausgaben. 
8 6. 
Die Vorschriften des § 3 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes gelten für die Fest- 
stellung des Geschäftsgewinns der Kriegsgeschäftsjahre und der Friedensgeschäftsjahre. 
§5 7. 
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genosseuschaften, 
die ausschließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter 
oder Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für die Gesellschafter oder 
Genossen dienen, gilt als. Geschäftsgewinn im Sinne des Gesetzes nicht derjenige Teil 
des Reingewinns, der als Entgelt für die von den Gesellschaftern oder Genossen einge- 
lieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis der von den Gesell- 
schaftern oder Genossen bezogenen Waren anzusehen ist.
	        

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