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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

848 Nr. 62. 1916. 
Kriegsministerium. 
Nr. W. M. 579/2. 16. K.R.U. 
Die Freigabe für den Kleinverkauf 
nach § 6 der Bekanntmachungen W M. 1000/11. 15. K. R.A. und 
W M. 1300/12. 15. K. R. A. 
(Amtliche Erläuterung.) 
Beim Webstoffmeldeamt laufen ununterbrochen Anfragen ein, aus denen hervor- 
geht, daß die §§ 6 der Bekanntmachungen W. M. 1000/11. 15. K.R.A. und W. U. 
1300/12. 15. K.R.A. in weiten Kreisen des Publikums nicht richtig verstanden werden. 
Darauf dürfte auch zurückzuführen sein, daß bisher eine im Verhältnis zu den vor- 
handenen Vorräten geringe Zahl von Meldungen beim Webstoffmeldeamte eingegangen 
ist; das spätere Eintreffen der Meldungen wird u. a., was jedenfalls nicht beabsichtigt 
ist, für die beteiligten Handelskreise den Nachteil haben, daß die gestellten und zu er- 
wartenden Freigabeanträge erst später bearbeitet und entschieden werden können. Um 
eine Beschleunigung im Interesse der beteiligten Personen herbeizuführen, sollen daher 
die angeführten Paragraphen zusammenfassend noch einmal erläutert werden. 
Unbedingte Voraussetzung für den Verkauf freigegebener Vorräte ist: 
a) daß die freigegebenen Vorräte unmittelbar an Verbraucher, und nur in 
Mengen von nicht mehr als einem halben Stück bezw. einem halben Dutzend 
veräußert werden, 
b) daß der Verkaufspreis den zuletzt vor dem Inkrafttreten dieser Bekannt- 
machung tatsächlich erzielten Preis nicht übersteigt. 
Freigabe zum Kleinverkauf soll auch für Fabrikanten und Großhändler Platz 
greifen, welche aber die freigegebenen Vorräte ebenfalls nur in Mengen bis zu einem 
halben Stück bezw. bis zu einem halben Dutzend veräußern dürfen; „unter“ ist hier 
Aeichbedeutend mit „nicht mehr als“. Im Sinne der beiden eingangs bezeichneten 
erordnungen ist als „Verbraucher“ nicht nur das kaufende Publikum und die Kon- 
fektionsbetriebe, sondern auch der legitime Großhändler bezw. Kleinhändler anzusehen. 
Im übrigen ist zwischen den beiden Bekanntmachungen zu unterscheiden. Die 
Höhe der Mindestvorräte der durch die Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. K.K. N. 
beschlagnahmten Gegenstände ergibt sich aus der Ubersichtstafel Spalte 6. Diese Mindest- 
vorräte sind nicht nur für die einzelnen Gruppen verschieden, sondern weichen auch 
teilweise für die in den einzelnen Gruppen zusammengefaßten Gegenstände in der 
Höhe voneinander ab. Will jemand wissen, ob und was er verkaufen darf, so muß er 
Unächst genau feststellen, welche Vorräte vorhanden sind und diese verzeichnen. Zeigt 
ich dabei, daß die Mindestvorräte, wie sie in der übersichtstafel angegeben sind, nicht 
erreicht werden, so darf er die Gegenstände verkaufen.
	        

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