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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

352 Nr. 63. 1916. 
Satzung 
der Ersparnisanstalt zu Schwerin, betreffend Kriegssparbücher. 
8 1. 
Die Ersparnisanstalt zu Schwerin gibt über Einlagen, deren Einzahlung inner- 
halb der für die Zeichnung von Kriegsanleihen des Deutschen Reichs bestimmten Fristen 
erfolgt, auf Antrag Kriegssparbücher aus. 
ie kleinste Einlage beträgt 3 Mark. 
Den Betrag der gesamten Einlagen. auf Kriegssparbücher läßt die Ersparni 
anstalt für sich als Kriegsanleihe in das Reichsschuldbuch eintragen. 
§ 2. 
Jeder Einleger erhält von der Ersparnisanstalt ein Einlagebuch, dem ein Abdruck 
dieser besonderen Satzung vor dem Titelblatt eingefügt ist, und dessen Titelblatt außer 
den sonstigen Angaben oben rechts die Bezeichnung „Kriegssparbuch“ trägt, das aber 
im übrigen den gleichen Inhalt hat wie die anderen Einlagebücher. 
§ 3. 
Die Einlagen auf Kriegssparbücher werden von Beginn des auf den festgesetzten 
Zeichnungsschluß der Kriegsanleihe folgenden Kalendervierteljahrs mit 5 vom Hundert 
jährlich bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Kriegszustandes ver- 
zinst; ebenso lange ist die Kündigung der Einlagen ausgeschlossen. 
Während dieser Zeit werden die Zinsen zu Kapital geschrieben und gleichfalls 
mit 5 v. H. jährlich verzinst. 
Der Zeitpunkt, mit dem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, bestimmt 
das Direktorium der Ersparnisanstalt mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministe- 
riums des Innern. Diese Bestimmung wird vom Direktorium öffentlich bekannt gemacht. 
84. 
Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung des Kriegszustandes — vgl. 83 — 
spätestens aber nach Ablauf von 5 Jahren seit dem ersten auf die Ausgabe des Kriegs- 
sparbuches folgenden landesüblichen Zahlungstermine finden die für die sonstigen Ein- 
lagen geltenden Vorschriften über Verzinsung und Kündigung Anwendung, auch sind 
von diesem Zeitpunkte an sonstige Einlagen auf das Kriegssparbuch zulässig. Nach 
diesem Zeitpunkte ist bei erster Vorlegung des Buches die Bezeichnung „Kriegssparbuch“ 
auf dem Titelblatt — vgl. § 2 — mit Tinte zu durchstreichen unter Beifügung eines 
Vermerks über die Streichung, der zu datieren und von dem Direktor und dem Kassier 
der Anstalt zu unterschreiben ist. 
g 5. 
Soweit diese Sondersatzung keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten die 
allaemeinen Bestimmungen der Ersparnisanstalt zu Schwerin.
	        

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