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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

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Nr. 66. 1916. 373 
II. Bestimmungen über Ausweispapiere. 
. Bade gästen und Besuchern, die reichsdeutsch sind oder verbündeten Staaten ange- 
hören und in Deutschland wohnen, wird der Aufenthalt an den freigegebenen 
Badeorten der Nord= und Ostsee widerruflich gestattet, wenn sie im Besitze eines 
von der Polizeibehörde des Wohn= oder Aufenthaltsortes ausgestellten Aus- 
weises sind, der mit einer Personalbeschreibung, eigenhändiger Unterschrift 
und einer Photographie des Inhabers aus neuester Zeit, sowie mit einer amt- 
lichen Bescheinigung versehen ist, daß der Inhaber des Ausweises tatsächlich die 
durch die Photographie dargestellte Person ist, und die Unterschrift eigenhändig 
vollzogen hat. 
Solche Ausweise dürfen nur an unverdächtige Personen ausgestellt werden. 
Für Familien genügt ein Familienausweis, der die Personalbeschreibung 
und Photographie der über zehn Jahre alten Personen (nebst eigenhändiger 
Unterschrift in der Bescheinigung) aufweist. Hauspersonal und nicht zur Familie 
gehörige Kinder können in den Ausweis der Familie, mit der sie zusammen 
reisen, mit ausgenommen werden. Volljährige Kinder (eigene und fremde) be- 
dürfen eines besonderen Ausweises. 
Ein Ausweis ist erforderlich für jeden Aufenthalt, auch wenn er weniger als 
24 Stunden beträgt. „ 
Der Ausweis berechtigt innerhalb der beantragten Gültigkeitsdauer, die sechs 
Monate nicht überschreiten darf, zu ein= oder mehrmaligem Besuch des Badeortes. 
Unter Badegästen und Besuchern sind alle diejenigen Personen zu verstehen, die 
in den betreffenden Badeorten weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Auf- 
enthalt haben. 
Bei gemeinsam, unter Führung reisenden Schulkindern (Ferienkolonien), deren 
Entsendung von Schulen und wohltätigen Vereinen veranlaßt wird, genügt für 
die minderjährigen Zöglinge an Stelle der Ausweise eine von der Schule oder 
von dem Verein aufgestellte namentliche Liste mit Angabe des Geburtsdatums 
und Bezeichnung der Eltern oder Vormünder (Name, Wohnort und Wohnung), 
wenn die Erlaubnis des unterzeichneten Generalkommandos eingeholt ist. 
. Reichsdeutsche und Angehörige verbündeter Staaten, die aus dem neutralen oder 
verbündeten Ausland oder aus den besetzten Gebieten zureisen, bedürfen keines 
besonderen Ausweises nach II/1, wenn der Paß oder das ihm gleichwertige Reise- 
papier als Reiseziel den betreffenden Badeort angibt. 
Aktive reichsdeutsche und verbündeten Staaten angehörige Militärpersonen in 
Uniform weisen sich durch Militärpapiere aus. 
Die Ausweise sind stets mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Beamten 
und Militärpersonen vorzuzeigen. 
Jeder Badegast und Besucher hat sich unverzüglich nach Ankunft unter Vorlage 
des Ausweises bei der zuständigen örtlichen Meldestelle zu melden. Die Melde- 
stelle hat den Ausweis mit einem Vermerk über die geschehene Meldung und Zu- 
lassung zu versehen. 
Muster siehe 
am Schluß.
	        

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