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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

374 
10. 
Nr 66 1916. 
Ferner hat sich jeder Badegast und Besucher, der in einem Gasthaus, einer 
Pension oder Sommerwohnung Wohnung nimmt, bei seinem Wirt eigenhändig 
und unter eigenhändiger Unterschrift mit Geburtsdatum und Heimatsort einzu- 
tragen. Für die minderjährigen Kinder haben die Eltern oder Begleiter die Ein- 
tragung zu besorgen. 
Jeder Wirt hat die Meldungen innerhalb 12 Stunden nach Ankunft der 
Gäste und Besucher den Ortspolizeibehörden oder dem Gemeindevorstand vor- 
zulegen, der nötigenfalls auch persönliche Vorstellung der Badegäste und Besucher 
fordern kann. 
Badegäste und Besucher, die länger als 24 Stunden Aufenthalt nehmen, 
haben sich persönlich bei den örtlichen Meldestellen abzumelden. Für die minder- 
jährigen Kinder haben die Eltern oder Begleiter die Abmeldung zu bewirken. 
Die Veranstaltung von Bällen, Reunions usw. sowie das Abbrennen von Feuer- 
werk ist verboten. 
III. Die Zulassung feindlicher und neutraler Ausländer ist verboten. 
Ausnahmen unterliegen der schriftlichen Genehmigung des stellvertretenden Ge- 
neralkommandos. 
Feindliche und neutrale Ausländer, die in Deutschland wohnen oder ihren 
dauernden Aufenthalt haben, weisen sich durch den Ausweis zu II und vurch den Paß 
oder den seine Stelle vertretenden Paßersatz aus. 
Die aus dem Ausland oder aus den besetzten Gebieten einreisenden feindlichen 
und neutralen Ausländer müssen im Besitz des vorgeschriebenen Passes sein. 
Im übrigen finden die Bestimmungen zu II sinngemäß Anwendung. 
IV. Bestimmungen für die Abwickelung des Badeverkehrs. 
1. Badeanstalten dürfen errichtet und benutzt werden. Das Betreten der Seestege 
ist im allgemeinen gestattet. Der Brückenbelag braucht nur dort entfernt zu 
werden, wo militärische Befehlshaber dies aus besonderen Gründen anordnen. 
u Vergnügungsdampfer und Motorboote dürfen an den für den Badeverkehr er- 
laubten Küstenstrichen verkehren, vorbehaltlich örtlicher Bestimmungen. 
. Die im Sicherheitsinteresse hinsichtlich Beleuchtung, Benutzung des Strandes, 
Verkehr von Segel= und Ruderbooten, Absperrung, Photographieren, Zeichnen 
usw. getroffenen Anordnungen der örtlichen Militär-, Marine= oder Zivil- 
behörden sind strengstens zu beachten. 
V. Besondere Bestimmungen für Warnemünde. 
Für die Bewohner von Rostock, Warnemünde und Umgebung ist ebenfalls zum 
Betreten des Gebietes des Ortes Warnemünde, sei es mit der Eisenbahn, auf dem 
Wasser= oder Landwege, eine Ausweiskarte mit folgendem Wortlaut erforderlich:
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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