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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

392 Nr. 70. 1916. 
Beim Reinigen und Schleimen der Därme sind die Abfallfette vollständig zu 
gewinnen. 
III. 
Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Innenfette und Abfallsette 
bei Versendung nach auswärtigen Schmelzen oder Sammelstellen. 
1. Behandlung. 
An den Fettstücken klebendes Blut ist mit einem trockenen Tuche zu beseitigen. Die 
Fettstücke sind hierauf zu salzen und auszukühlen. Stehen Kühlräume nicht zur Verfü- 
gung, so sind die Fettstücke zur Auskühlung in Abständen frei aufzuhängen. Kleinere 
Fettstücke können zur Auskühlung auf schräggeneigten Brettern gelagert werden. Die 
Räume, in denen die Fettstücke aufgehängt oder gelagert werden, müssen gegen Sonne 
geschützt und lustig sein. Kellerräume dürfen nur verwendet werden, wenn sie trocken 
und luftig sind. 
2. Verpackung. 
Innenfette und Abfallfette sind getrennt zu verwiegen und getrennt zu verpacken. 
Für die Versendung sind als Beförderungsgefäße Körbe zu verwenden, deren Geflecht 
der Luft guten Durchlaß gewährt. Die Unternehmer von Schlachtungen haben die 
Beförderungsgefäße rechtzeitig bei den Schmelzen anzufordern, von denen sie kostenlos 
gestellt werden. 
Falls Schmelzen in der ersten Zeit zur Gestellung von Körben nicht in der Lage 
sind, können andere geeignete luftdurchlässige Beförderungsgefäße (durchbrochene Kisten, 
Säcke) verwendet werden. Die Versendung von geschlossenen Kisten und Fässern oder 
ähnlichen geschlossenen Behältnissen ist verboten. 
3. Bezeichnung. 
Die Beförderungsgefäße haben die Aufsschrift: „Kriegsausschuß-Roh- 
fette“ deutlich leserlich zu tragen. Außer der Adresse der Bestimmungsschmelzen oder 
Sammelstellen ist die Adresse des Absenders und eine fortlaufende Nummer anzubringen. 
Der Absender hat gleichzeitig mit dem Abgang der Sendung den Bestimmungs- 
schmelzen oder Sammelstellen auf Tageszetteln die Art der Rohfette, die Gewichte ge- 
trennt für Innenfette und Abfallfette und bei frischem Rinderfett die Preisklasse anzu- 
zeigen. Die Tageszettel haben bei den angezeigten Posten die den Sendungen ent- 
sprechenden fortlaufenden Nummern anzugeben. 
Die Schmelzen oder Sammelstellen haben die Anzeigen unverzüglich nachzu- 
prüfen. Die angezeigten Gewichte und Preisklassen gelten als anerkannt, wenn sie nicht 
unverzüglich beanstandet werden. 
4. Versendung. 
Die Unternehmer von Schlachtungen haben die Innenfette und Abfallfette nach 
ihrer Auskühlung unverzüglich, spätestens am Tage nach der Schlachtung, an die vom
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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