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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 79. 1916. 465 
- .- - · ' skammer auf deren 
Die Ortsobrigkeiten sind verpflichtet, der Landwirtschaft · 
Ersuchen die zur usscn der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Nach- 
weisungen zu geben. » · 
Die Landwirtschaftskammer macht Ort und Zeit der Auslegung mit dem 
Hinzufügen bekannt, daß Einwendungen gegen die Liste innerhalb einer Woche 
nach beendeter Auslegung bei ihr anzubringen leien. bob Einwendungen 
Nach Ablauf dieser Frist beschließt sie über ie erhobenen Einwendu 
und stellt die Wahlliste fest. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen 
die Beschwerde bei Unserm Ministerium des Innern statt, dessen Entscheidung 
endgültig ist. 
8 13. 
Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste bestimmt die Landwirtschafts- 
kammer den Wahltermin und macht ihn öffentlich bekannt. 
8 14. 
Für jede Wahlversammlung wird ein Wahlvorstand gebildet, bestehend 
aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und einem bis 
drei Beisitzern, von denen einer das Schriftführeramt zu übernehmen hat. Der 
Wahlvorstand wird für jeden Wahlort (§ 11) aus der Zahl der Wahlberechtigten 
durch die Landwirtschaftskammer ernannt. In dem Wahlvorstand soll jede Ab- 
teilung der Wahlberechtigten vertreten sein. 
Der Wahlvorstand setzt für den betreffenden Wahlort die Dauer der Wahl 
fest und macht sie öffentlich bekannt. 
E 15. 
Die Wahl ist direkt; das Nähere wird durch die Wahlordnung festgesetzt. 
Die Abstimmung findet mittels Stimmzettel statt, die von den am Wahlort 
wohnenden Wahlberechtigten persönlich abzugeben sind. Die nicht am Wahlort 
wohnenden Wahlberechtigten können ihre Wahlstimmen schriftlich nach Maßgabe 
der Bestimmungen der Wahlordnung (ovgl. letzten Absatz dieses Paragraphen) 
abgeben. 
Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit aller bei einer Abtei- 
lungswahl abgegebenen gültigen Stimmen. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Über die Gültigkeit der Wahlzettel entscheidet der Wahlvorstand. Das 
Wahlprotokoll ist von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen.
	        

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