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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

476 Nr. 80. 1916. 
II. 
Bei der Ausffhrung der Erhebung sind folgende Vordrucke zu benutzen: 
1. das Erhebungsmuster, 
2. die Ortsliste. 6 
Der erforderliche Bedarf an Ortslisten wird den Gemeindevorständen 
(Ortsvorstehern) im Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der 
Klostetämter sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzog- 
liche Statistische Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen 
sind an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu 
richten. 
Das Erhebungsmuster dient für jeden einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb 
zur Ermittelung der Ernteflächen der darin aufgeführten Fruchtarten, soweit sie 
feldmäßig angebaut werden, und der Wiesen; es ist durch den Betriebsinhaber 
oder seinen Stellvertreter auszufüllen und spätestens zum 8. Juni dem Ge- 
meindevorstand bezw. Ortsvorsteher und im Gebiet der Ritterschaft der ritter- 
schaftlichen Ortsobrigkeit zurückzugeben. 
Bei kleinen Betrieben können die Ernteflächen von den Gemeindevorständen 
bezw. Ortsvorstehern und den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten oder deren Be- 
auftragten unmittelbar durch Befragung der Betriebsinhaber oder ihrer Stell- 
vertreter und Eintragung in die Ortsliste ermittelt werden. 
Die Angabe der Ernteflächen hat zur Ortsliste derjenigen Gemeinde zu 
erfolgen, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt. 
IV. 
In die Ortsliste sind alle Betriebe, welche die darin aufgeführten Frucht- 
arten feldmäßig anbauen, oder Wiesen haben, mit ihren durch Erhebungs- 
muster oder durch Befragung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter er- 
mittelten Enteflächen von den Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern und 
den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten bezw. von deren Beauftragten einzutragen 
und aufzurechnen. 
Die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher und die ritterschaftlichen 
Ortsobrigkeiten haben Sorge dafür zu tragen, daß alle zur Angabe verfpflich- 
teten Betriebsinhaber mit Erhebungsmustern versehen oder befragt werden und 
daß alle mit den in den Vordrucken aufgeführten Fruchtarten feldmäßig an- 
gebauten Ernteflächen, soweit sie von den in der Gemeinde bezw. Ortschaft oder 
den Gutsbezirk befindlichen Betrieben bewirtschaftet werden, zur Ermittelung 
und Eintragung gelangen.
	        

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