Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 117: 1916. 687 
b) alle Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle von 100 cm Länge und mehr, 
gemessen vom Ohrloch bis zur Schwanzwurzel; 
e) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten 
Gebieten und in den Etappen= und Operationsgebieten gewonnenen Häute 
und Felle von Schlachttieren, Pferden, Ponys, Fohlen und Wild aller Art, 
mit Ausnahme der Häute und Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der 
Kaiserlichen Marine sind. 
Anmerkung: Auch Häute und Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen, 
sind bei a, b und c einbegriffen. « 
LJnländisches Gefälle. 5 2. 
Beschlagnahme des inländischen Gefälles. 
Alle im §5 1 unter a und b bezeichneten Häute und Felle aus dem Inlande werden 
hiermit beschlagnahmt. 
*l 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa 
weiter ergehenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen 
Leen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung 
erfolgen. 
–*l 4. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles, 
soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt: 
a) von einem Schlächter “*), der Mitglied einer Häuteverwertungs-Vereini- 
gung oder ihr seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich ver- 
pflichtet ist, an diese Häuteverwertungs-Vereinigung innerhalb zweier 
Wochen nach dem Fallen der Haut oder des Felles; 
b) von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer Häuteverwertungs-Vereini- 
gung ist oder ihr nicht seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich 
verpflichtet ist, an einen Händler (Sammler) innerhalb vier Wochen nach 
dem Fallen der Haut oder des Felles; 
c) von einem Händler (Sammler), der in dem betreffenden Monat über 100 
der Beschlagnahme unterliegende Häute und Felle angesammelt hat, an 
einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Krlegs- 
ministeriums bei der Sammelstelle (§ 5) zugelassenen Großhändler, jedoch 
  
  
  
**“) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige, in dessen Eigentum di 
Haut durch die Schlachtung oder das ed verbleibt obr steerienig " nI# V " 
167“
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment