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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

688 Nr. 117. 1916. 
spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhalb des voran- 
gegangenen Kalendermonats gesammelte Gefiälle; 
d) von einem Händler, der in dem betreffenden Monat höchstens 100 der Be- 
schlagnahme unterliegende Häute und Felle angesammelt hat, an einen zuge- 
lassenen Großhändler oder einen anderen Händler (Sammler), jedoch spä- 
testens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhalb des voran- 
gegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
e) von einer Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband von Häute- 
verwertungs-Vereinigungen angehört, an diesen Verband; von einer Häute- 
verwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, an einen zuge- 
lassenen Großhändler; in beiden Fällen jedoch spätestens am fünszepnben 
Tage des Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats 
gesammelte Gefälle; 
) von einem Verband von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder von einem 
zugelassenen Großhändler an die Sammelstelle (& 5), jedoch spätestens am 
fünfundzwanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten Tage 
desselben Monats gesammelte Gefälle; 
8) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (§ n, jedoch spätestens am 
fünften Tage des Monats für das bis zum fünfundzwanzigsten Tage des 
Vormonats gesammelte Gefälle; 
h) von der Verteilungsstelle (& 5) an die Gerbereien. 
Diese Veräußerungen und Lieferungen sind nur erlaubt, wenn die Lieferer Bücher 
führen, aus denen folgendes ersichtlich ist: 
bei den Lieferungsstufen a und b: Tag der Schlachtung oder des Fallens, 
Empfänger, Tag der Ablieferung, Nummer und Mängel; außerdem bei 
Großviehhäuten und Kalbfellen: Gattung, das durch Päen ermittelte 
Gewicht, das Reingewicht (Grüngewicht) und die Schlachtart, sofern sie 
von der in. §5 6 Ziffer 1 b angegebenen abweicht; bei Roßhäuten die 
nge; 
bei den Lieferungsstufen c bis e einschließlich: Einlieferer und Empfänger, 
ag der Weiterlieferung, Nummer und Mängel; außerdem bei Groß- 
viehhäuten und Kalbfellen: Gattung, das durch Wiegen ermittelte Ge- 
wicht, das Reingewicht (Grüngewicht) die Schlachtart, sofern sie von 
der in § 6 Ziffer 1b angegebenen abweicht, sowie die Preisklasse; bei 
Roßhäuten die Länge. 
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Häuten 
oder Fellen ist verboten, insbesondere der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien 
von einer anderen Stelle als der Verteilungsstelle. 
An jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder Aktiengesellschaft gehörige Gerberei 
dürfen jeboch monatlich insgesamt 4 aus dem Inlande — jedoch nicht aus militärischen 
Schlachtungen — stammende beschlagnahmte Häute oder Felle unmittelbar geliefert und 
dort zur Verwendung im eigenen wirtschaftlichen, handwerksmäßigen oder industriellen 
Betriebe der betreffenden Eigentümer oder Besitzer zu Sohlleder, Vacheleder, Sattler- 
leder, Pumpen= oder Treibriemenleder verarbeitet werden.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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