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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 117. 1916. 689 
g 6. 
Sammelstelle und Verteilungsstelle. ç 
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut-Aktien- 
gesellschaft in Berlin W. 8, Behrenstraße 28. 
Verteilungsstelle ist die Kriegsleder Aktiengesellschaft in Berlin W. 9, Budapester 
Straße 11/12. 
8 6. 
Behandlung der Häute und Felle bis zur Ablieserung an den Gerber. 
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Häute und Felle ist ferner 
davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind: 
1. a) Die von der Beschlagnahme betroffenen Häute und Felle sind bei der 
Schlachtung der Tiere sorgfältig zu behandeln. 
b) Großviehhäute und Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen, 
ohne Maul (bei Kalbfellen die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren 
abgeschnitten), ohne Schweifbein und ohne Klauen abgeschlachtet werden; 
Roßhäute und Fohlenfelle sind ebenfalls knochenfrei, möglichst fleischfrei, 
langklauig (die Klauen unmittelbar am Hai abgeschnitten), ohne Schweif- 
haare und Mähnen abzuschlachten, jedoch ist ihnen der größtmögliche Flächen- 
inhalt zu belassen. · 
Häute und Felle abweichender Schlachtart dürfen noch bis zum 
30. September 1916 bei Innehaltung der in § 4 gegebenen Vorschriften 
veräußert und abgeliefert werden. 
c) Die Großviehhäute und Kalbfelle sind nach Entfernung etwa noch anhaf- 
tender Fett= und Fleischteile und nach dem Erkalten — vor dem Salzen — 
zu wiegen. Die Gewichtsfeststellung hat nach Möglichkeit durch einen ver- 
eidigten Wiegemeister zu erfolgen. D durch Wiegen ermittelte Gewicht ist 
bei diesen Häuten und Fellen in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer 
an der Haut oder dem Fell zu befestigenden Blech= oder Holzmarke, durch 
Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) zu vermerken. Gleichzeitig ist das 
Gewicht etwa anhaftenden Dungs fachmännisch zu schätzen. 
d) Großviehhäute und Kalbfelle sind sogleich nach dem Wiegen, alle Häute und 
Felle aber innerhalb 24 Stunden nach dem Fallen vom Verwalter sorg- 
fältig zu salzen. 
e) Bei Roßhäuten, Ponyhäuten und Fohlenfellen ist die Länge (in Zentimeter) 
der gut ausgebreiteten, aber nicht gezerrten Haut, gemessen vom Ohrloch bis 
zur Schwanzwurzel, nach Ablauf des achten Tages nach der Salzung festzu- 
stellen. Auch diese Feststellung hat nach Möglichkeit durch einen vereidigten 
Wiegemeister zu erfolgen. 
) In den Büchern und Listen ist bei Großviehhäuten und Kalbfellen sowohl 
das durch Wiegen ermittelte Gewicht, als auch das nach Abzug des geschätzten 
Dunggewichtes sich ergebende Reingewicht (Grüngewicht), bei Roßhäuten, 
Ponyhäuten und Fohlenfellen die vorschriftsmäßig festgestellte Länge (in 
Zentimeter) aufzuführen.
	        

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