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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 133. 1916. 807 
§0 3. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen usw. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen alle natürlichen und juristischen Per- 
sonen, die Mengen der im § 2 bezeichneten Klassen im Besitz haben, oder die solche 
Mengen unter Zollverschluß halten. Für die Durchführung der Anordnungen dieser 
Bekanntmachung verantwortlich ist der Besitzer. 
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweig- 
fübriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle GEur Durchführung der 
Anordnungen dieser Bekanntmachung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die 
außerhalb des genaunten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen 
Zweigstellen werden einzeln betroffen. 
g 4. 
Beschlagnahme. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Stoffe und Gegenstände sind 
beschlagnahmt. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr betroffenen Stoffen und Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche 
Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver- 
fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Die Benutzung der Stoffe und Gegenstände in eigenem Betriebe bleibt gestattet, sofern 
die Stoffe und Gegenstände im Gebrauch keiner sichtbaren Abnutzung unterliegen. 
8 5. 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
Trotz der Beschlagnahme bleiben für die im § 2 aufgeführten Stoffe und Gegen- 
stände zulässig: 
a) Die Verarbeitung auf mechanischem und thermischem Wege") im eigenen 
Betriebe, vorausgesetzt, daß eine ähnliche oder gleiche Verarbeitung solcher 
Stoffe und Gegenstände vor dem 1. April 1916 in diesem Betriebe ge- 
werbsmäßig ausgeführt wurde. Der Vertrieb der so gefertigten Stoffe und 
Gegenstände ist gestattet, sofern sie nicht unter Klasse 51 bis 56 fallen; 
b) die Verwendung für medizinische Zwecke; dies gilt nicht für zahnärzt- 
liche Zwecke; 
IP) die Besitz= oder Eigentumsübertragung an die Metall-Mobilmachungsstelle 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums, Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 20, an die Kriegsmetall Aktien- 
gesellschaft, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, und an Beauftragte, 
*7) Somlt ist jede andere Verarbeitung, insbesondere die Überführung der beschlagnahmten 
Stoffe und Gegenstände in Platinsalze, verboten.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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