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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

862 Nr. 140. 1916. 
Nach Absatz 2 unterliegt auch das Stroh solange der Beschlagnahme, als 
das Ausdreschen noch nicht stattgefunden hat. 
2. Zu § 6 Absatz 2 a. 
Das hiernach den Haltern von Einhufern und Zuchtbullen für diese und ihr 
übriges Vieh gestattete Verfüttern von Hafer darf nur aus den in ihrem Be- 
sitze befindlichen Beständen erfolgen. Die für die Verfütterung insgesamt in 
Betracht kommende Menge wird aus der Zahl der in einem Betrieb befindlichen 
Einhufer, Zuchtbullen oder sonstigen mit Hafer bedachten Tiere, vervielfältigt 
mit der zugelassenen Futtermenge (vom 1. September bis 30. November 1916 
4 Zentner für jeden Einhufer, 2¼ Zentner für jeden von der zuständigen Be- 
hörde zur Haferfütterung zugelassenen Zuchtbullen, 2¼ Zentner an jeden 
Arbeitsochsen) errechnet. Den Besitzern dieser Tiere bleibt es überlassen, die 
Einteilung der ihnen zustehenden Hafermenge in der ihnen am zweckmäßigsten 
erscheinenden Weise vorzunehmen. Sie sind lediglich verpflichtet, die ihnen zu- 
stehende Gesamtmenge während der neuen Ernteperiode nicht zu überschreiten. 
Hiernach sind Hafermengen, die von den Besitzern nachweislich inner- 
halb der ihnen zur Verfütterung freigegebenen Mengen 
erspart sind, von der Enteignung frei. 
3. Zu § 6 Absatz 2c. 
. Anträge auf Erhöhung der Saatgutmenge für einzelne Betriebe oder ganze 
Bezirke bis auf zwei Doppelzentner für das Hektar sind bis zum 1. Dezember 
d. Is. der Mecklenburg-Schwerinschen Landwirtschaftskammer zu Rostock vor- 
zulegen. Die Landwirtschaftskammer hat die Anträge einer sorgsamen Prüfung 
zu unterziehen und nur dann an das unterzeichnete Ministerium weiterzugeben, 
wenn sie nach sorgsamer Prüfung ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis an- 
erkennt. Die Weitergabe erfolgt in Form einer Übersicht, aus der sich der Kom- 
munalverband, für welchen die Erhöhung der Saatgutmenge beantragt wird, so- 
wie der über das Normalsaatgut von 150 kg für das Hektar für den einzelnen 
Kommunalverband erforderliche Mehrbedarf ergibt. Die Übersichten der Laud- 
wirtschaftskammer sind bis zum 1. Januar 1917 dem unterzeichneten Mini- 
sterium zur Entscheidung einzureichen. 
4. Zu § 10 Absatz 2 u. 
Soweit eine Veräußerung dieses Hafers als Saatgut nicht erfolgt und seine 
Verwendung nach § 10 Absatz 2 b nicht erforderlich ist, kann ein Verkauf nur
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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