Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

868 Nr. 141. 1916. 
Sie haben der Bank die Namen der zur Führung des Kontos berechtigten 
Beamten oder Angestellten und die Zeichnungen ihrer Unterschriften mitzu- 
teilen. 
Die Schecks und Überweisungen sind unter Beifügung des Dienststempels 
auszufertigen. 
Das Kontogegenbuch ist im Kassenbehälter aufzubewahren. 
3. Das auf dem Konto stehende Guthaben, einschließlich der kassenmäßig 
zu vereinnahmenden Zinsen, bildet einen Teil des Kassenbestandes. 
Erlangen das Guthaben und der in der Kasse vorhandene Barbetrag bei 
den über landesherrliche Mittel verfügenden Kassen einen höheren Bestand, als 
der Kasse durch besondere Anordnung gestattet ist oder zur Deckung der in der 
nächsten Woche voraussichtlich notwendigen Uberweisungen und Barzahlungen 
erforderlich ist, so ist der Mehrbetrag in runder durch 100 Mark teilbarer Summe 
an die Renterei auf deren Konto bei der Mecklenburgischen Hypotheken= und 
Wechselbank zu überweisen. Von solcher Uberweisung ist der Renterei sowohl 
in den Fällen einer Hinterlegung wie in den Fällen der Erstattung von Vor- 
schüssen oder Ablieferung von Überschüssen Mitteilung zu machen. 
4. Die Behörden, Anstalten ufsw. haben darauf bedacht zu sein, daß ihr 
Geldverkehr nach Möglichkeit unter Benutzung des Bankkontos erfolgt. Sie 
haben durch Aufdruck oder handschriftlichen Vermerk ihr Bankkonto auf ihren 
Schriftstücken zu bezeichnen und bei öffentlichen Bekanntmachungen über die Ent- 
richtung von Steuern, Schulgeldern, Holzkaufgeldern usw. auf die Möglichkeit 
der Zahlung im Bankverkehr hinzuweisen, auch bei laufenden Zahlungen an 
Dritte (Vergütungen usw.) wie von Dritten (Gebühren, Mieten, Pächte usw.) 
tunlichst die Zahlung im Bankverkehr zu vereinbaren. 
Die Zahlungspflichtigen sind zu veranlassen, im Falle der Zahlung auf 
Bankkonto die Behörde, Anstalt usw. über die Einzahlung und ihren Grund so- 
fort und unmittelbar oder durch Vermittelung der Bankstelle zu benachrichtigen. 
5. Anträgen von Inhabern von Bankkonten oder Postscheckkonten, ihnen 
ihr Guthaben auf ihr Bankkonto oder Postscheckkonto zu überweisen, ist zu ent- 
sprechen. Derartige Anträge sind schon dann als vorliegend zu erachten, wenn 
auf dem Forderungszettel oder auf der Rechnung das Bankkonto oder die 
Nummer des Postscheckkontos des Forderungsberechtigten angegeben ist. 
Den Beamten und Angestellten sind ihre Dienstbezüge (Gehälter, Pensionen 
usw.; auch Hinterbliebenenbezüge) auf das von ihnen zu bezeichnende Bank- 
konto (Kontokorrent, Einlagebuch oder dergl.) zu überweisen, es sei denn, daß 
sie ausdrücklich den Antrag auf Barzahlung stellen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment