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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 160. 1916 921 
oder auf andere Weise für eine ausreichende Überwachung der Verwendung 
Sorge zu tragen. , . 
Döie Jngehaltung der Vorschrift, wonach die Betriebe Fleisch und Fleisch- 
waren nur gegen Fleischmarke ausgeben dürfen, ist zu überwachen. Die Her- 
anziehung der Preisprüfungsstellen hierbei wird empfohlen. Die Betriebs- 
inhaber haben die von ihnen vereinnahmten Fleischmarken an die Ortsobrigkeit 
bezw. den Gemeindevorstand zurückzuliefern. Die Ortsobrigkeit bezw. der Ge- 
meindevorstand hat nach näherer Bestimmung der Kreisbehörde für Volksernäh- 
rung zu prüfen, ob die von den Betriebsinhabern abgelieferten Markenmengen 
der ihnen zugewiesenen Fleischmenge entsprechen und ob die durch Fleischmarken 
nicht nachgewiesene Menge als Vorrat noch vorhanden ist. 
Fleischmengen, die gegen Marken nicht abgesetzt sind, sind — am besten 
durch Abgabe an Anstalten, Volksküchen oder andere gemeinnützige Einrichtun- 
gen — zu verwerten. Ein Verderben nicht abgesetzter Fleischmengen ist unter 
Ellen Umständen zu verhüten. Die Kreisbehörden für Volksernährung haben ge- 
gebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Für Wildhandlungen haben die Kreisbehörden für Volksernährung die 
weiter erforderlichen Bestimmungen zur Regelung des Verbrauchs zu treffen. 
Sie können Anzeigen über Stückzahl und Gewicht des eingehenden Wildbrets 
vorschreiben. 
11. 
Die Höchstmenge von Fleisch und Fleischwaren, die auf die Fleischkarte 
wöchentlich entnommen werden darf, ist durch die Bekanntmachung des Kriegs- 
ernährungsamtes vom 21. August 1916 bis auf weiteres auf 250 g Schlacht- 
viehfleisch mit eingewachsenen Knochen festgesetzt. Die ebenda angegebenen Vor- 
schriften über die Anrechnung von Fleisch ohne Knochen, von Wildbret und von 
Fleischwaren, sowie über die Anrechnung eines Durchschnittsgewichts für Hühner 
sind besonders zu beachten. Auf die einzelnen Abschnitte entfällt hiernach eine 
Höchstmenge an Fleisch mit eingewachsenen Knochen von 25 g, an Fleisch ohne 
Knochen, Schinken, Dauerwurst, Zunge, Speck, Rohfett von 20 g, an Wildbret, 
Frischwurst, Eingeweide, Fleischkonserven (einschließlich des Dosengewichts) 
von 50 g. 
Die die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten und 
Kommissare bezw. die Gemeindevorstände haben zu prüfen, ob sie nach der 
Menge und dem Gewichte des ihnen zugeteilten Schlachtviehs und der ihnen 
sonst etwa zur Verfügung stehenden Vorräte in der Lage sind, an ihre Ver- 
sorgungsberechtigten den vollen Betrag von 250 g verteilen zu lassen. Erscheint 
  
 
	        

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