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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

b) 
Nr. 150. 1916. 923 
Abs. 3 der Verordnung vom 21. August 1916). Nach der Schlachtung 
ist das Schlachtgewicht durch den Fleischbeschauer amtlich festzustellen 
und der Kreisbehörde für Volksernährung mitzuteilen. Falls die 
Schlachtungen der Fleischbeschau nicht unterliegen und hiernach eine 
Zuziehung des Beschauers zur Gewichtsfeststellung nicht zweckmäßig 
erscheint, erfolgt die amtliche Gewichtsfeststellung durch Zuziehung des 
Gemeindevorstandes. Auch der Trichinenschauer kann die amtliche 
Gewichtsfeststellung vornehmen. Unter Schlachtgewicht ist das Gewicht 
des in üblicher Weise ausgeschlachteten Tieres zu verstehen. 
Wegen Anrechnung der Schlachtung auf die dem Versorgungs- 
berechtigten und seinen Haushaltungsangehörigen zustehende Fleisch- 
menge und wegen Ablieferung etwa zu viel ausgegebener Karten hat 
die Kreisbehörde für Volksernährung das Weitere nach Maßgabe 
des § 10 der Verordnung vom 21. August 1916 zu veranlassen. Da- 
bei ist dem Selbstversorger eine Fleischmenge von 250 8 wöchentlich 
auch dann zugute zu rechnen, wenn im Kommunalverband im übrigen 
die wöchentliche Fleischmenge anderweit auf einen geringeren Betrag 
festgesetzt ist. 
Selbstversorger dürfen hiernach nur eine in ihrem Wert ent- 
sprechend herabgesetzte Fleischkarte oder für ihren Haushalt eine ent- 
sprechend geringere Zahl von Fleischkarten erhalten. Dabei ist jedoch 
Vorkehrung zu treffen, daß den Selbstversorgern die Möglichkeit bleibt, 
geringere Mengen frisches Fleisch für ihren Bedarf außerhalb ihrer 
Wirtschaft zu beziehen. Die zur Durchführung dieser Vorschriften 
etwa weiter erforderlichen Bestimmungen haben die Kreisbehörden 
für Volksernährung zu treffen. 
Für die zur Überwachung der Hausschlachtungen von Kälbern bis zu 
sechs Wochen, von Schafen und Hühnern und deren Anrechnung auf 
den zulässigen Fleischverbrauch zu erlassenden Anordnungen ist die 
Landesfleischstelle zuständig (Anzeigepflicht aus § 9 Absatz 4 der Ver- 
ordnung vom 21. August 1916). UÜber die Verwendung von Wildbret 
(Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild) im eigenen Haushalt und über 
die Abgabe an andere ist von dem Selbstversorger eine Liste zu führen. 
Darin ist auch das Gewicht der zur Verwendung gelangten oder ab- 
gegebenen Tiere und bei Abgabe der Name des Empfängers anzu- 
geben; diese Liste ist der Kreisbehörde für Volksernährung auf Ver- 
langen zur Einsicht vorzulegen.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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