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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 150. 1916. 927 
17. 
Ist es nicht möglich, die im Großherzogtum zu beschaffenden Mengen 
Schlachtvieh vollständig und rechtzeitig freihändig zu erwerben, so hat die Landes- 
fleischstelle die Fehlmenge sofort auf die Kommunalverbände oder einzelne von 
ihnen umzulegen. Die Landesfleischstelle ist zur alsbaldigen Umlegung der zur 
Aufbringung aufgegebenen Viehmengen auf die Kommunalverbände auch dann 
verpflichtet, wenn nach Lage der Verhältnisse die Aufbringung der Viehmenge 
im freihändigen Ankauf voraussichtlich unmöglich ist. 
Die Umlegung auf die Kommunalverbände muß nach Möglichkeit den wirt- 
schaftlichen Verhältnissen in der Viehhaltung der einzelnen Kommunalverbände 
Rechnung tragen. Erforderlichenfalls kann für Tiere einer Viehgattung, deren 
Aufbringung unmöglich ist, nach hierfür aufgestellten Grundsätzen Ersatz durch 
Lieferung von Tieren einer anderen Viehgattung erfolgen. Eine schematische 
Verteilung lediglich nach der Höhe des Viehstandes ist nicht angängig. 
Die Kommunalverbände haben di angeforderten Mengen nach den gleichen 
Grundsätzen, wie sie für die Landesfleischstelle vorgeschrieben sind, auf die Be- 
zirke der Kommunalverbände zu verteilen; die die Bezirke der Kommunalver-= 
bände verwaltenden Ortsobrigkeiten und Kommissare haben dann unter ent- 
sprechender Verteilung auf die Gemeinden — nötigenfalls unter Anwendung 
der Bestimmungen im § 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise — die Tiere zu 
beschaffen. 
Den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe sind die Tiere nicht zu ent- 
eignen, die sie zur Fortführung ihres Wirtschaftsbetriebes bedürfen. Die zur 
Bestellung erforderlichen Zugochsen und Zugkühe, die gut milchenden und un- 
zweifelhaft tragenden Kühe und Färsen und die zur Zucht besonders geeigneten 
Tiere sind den Besitzern, wenn irgend möglich, zu belassen. In Streitfällen ent- 
scheidet über die Zulässigkeit der Fortnahme die Landesfleischstelle. Schweine im 
Lebendgewichte unter 180 Pfund sowie solche Schweine, die zur Versorgung des 
Haushalts des Besitzers bestimmt und erforderlich sind, oder die auf Grund eines 
mit einer von der Landesfleischstelle anerkannten Mastorganisation abgeschlosse- 
nen Vertrages gemästet werden, Kälber und zur Zucht bestimmte Schafe sind 
von der Enteignung auszuschließen. In Zuchtviehherden dürfen nur zur Mast 
aufgestellte Tiere enteignet werden. Werden von den Besitzern Tiere freiwillig 
zur Verfügung gestellt, so sind diese in erster Linie zu nehmen. Es ist unzu- 
lässig, unter Zurückweifung angebotener Tiere andere zu enteignen. 
Bei der Festsetzung des Übernahmepreises sind, soweit ein Höchstpreis nicht 
besteht, die von der Landesfleischstelle aufgestellten Preise zu berücksichtigen.
	        

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