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Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
katalog_bibliothek_reichstag
Titel:
Katalog der Bibliothek des Reichstages.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Katalog
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
katalog_bibliothek_reichstag_vierter_band
Titel:
Katalog der Bibliothek des Reichstages. Vierter Band.
Bandzählung:
4
Herausgeber:
Trowitzsch & Sohn
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1897
DDC-Sachgruppe:
Katalog
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
I. Allgemeine Handbücher u.s.w.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
4. Allgemeine Encyclopädien.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Titelseite
  • Vorwort zur zweiundzwanzigsten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Register
  • Bemerkung.
  • Einleitung.
  • I. Staat und Recht. § 1.
  • II. Wirtschaft.
  • Erstes Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • I. Geschichte. §§ 4 - 6.
  • II. Reichsverfassung.
  • III. Die Reichsbehörden.
  • IV. Die Reichsbeamten.
  • V. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Zweites Kapitel. Der preußische Staat.
  • I. Geschichte.
  • II. Verfassung.
  • III. Die Staatsbehörden und deren Verfahren.
  • IV. Die Staatsbeamten.
  • V. Kommunalverbände.
  • Drittes Kapitel. Auswärtige Angelegenheiten.
  • I. Einleitung. § 85.
  • II. Organe der auswärtigen Verwaltung.
  • III. Schutzgebiete. § 89.
  • Viertes Kapitel. Heer und Kriegsflotte.
  • I. Einleitung. § 90.
  • II. Ergänzung und Zusammensetzung des Heeres.
  • III. Heeresverwaltung.
  • IV. Heereslasten.
  • V. Die Kriegsflotte.
  • Fünftes Kapitel. Finanzen.
  • I. Einleitung. § 120.
  • II. Voranschlags-. Kassen- und Rechnungswesen.
  • III. Staatsvermögen.
  • IV. Staatsschulden.
  • V. Regalien und Gebühren.
  • VI. Steuern.
  • VII. Finanzen des Reichs.
  • Sechs Kapitel. Rechtspflege.
  • I. Einleitung.
  • II. Gerichtsverfassung.
  • III. Bürgerliches Recht.
  • IV. Strafrecht.
  • Siebentes Kapitel. Polizei.
  • I. Begriff und Arten. § 221.
  • II. Polizeiverwaltung.
  • III. Strafpolizei.
  • IV. Sicherheitspolizei.
  • V. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • VI. Gesundheitswesen.
  • VII. Bauwesen.
  • VIII. Armenwesen.
  • Achtes Kapitel. Kulturpflege.
  • I. Kirche und Religionsgesellschaften.
  • II. Unterricht.
  • III. Wissenschaft und Kunst.
  • Neuntes Kapitel. Wirtschaftspflege.
  • I. Geschichte und Gebiete der Staatstätigkeit. § 310.
  • II. Arbeiterfürsorge.
  • III. Kapitalpflege.
  • IV. Bergbau.
  • V. Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei.
  • VI. Viehzucht, Jagd und Fischerei.
  • VII. Gewerbe.
  • VIII. Handel.
  • IX. Verkehr.
  • Sachverzeichnis.
  • Hinweis auf Abdrucke des Verlages von O. Häring in Berlin.

Volltext

Auswärtige Angelegenheiten. 
8 85. 159 
träge werden regelmäßig zwischen zwei Staaten abgeschlossen (Einzelver- 
träge), haben aber auf einzelnen Gebieten zu größeren Staatengemein- 
schaften geführt, mit denen zum Teil ständige gemeinsame Verwaltungs- 
stellen (internationale Kommissionen) verbunden sind.") Dem Inhalte nach 
betreffen die Verträge entweder Fragen des Völkerrechtss) und der 
höheren Politik, wie die Schutz= und Trutzbündnisse (§ 6 Abs. 2), 
Friedensschlüsse und Grenzregulierungen, oder derinneren Verwaltung 
in ihrer Einwirkung auf den Verkehr der Staaten untereinander. 
Die 
letzteren lassen sich in folgenden Gruppen zusammenfassen: 
Art. 4 ist irrig, da dieser nicht den Bereich 
der Gesetzgebung, sondern die Zuständigkeit 
des Reichs gegenüber den Einzelstaaten 
(§ 13 d. W.) bestimmt. — In Preußen 
werden Verträge vom König errichtet und 
bedürfen der Zustimmung des Landtags, 
wenn sie dem Staate Lasten oder den 
Staatsangehörigen Verpflichtungen auf- 
legen VU. Art. 48. — Die Mitwirkung 
des Reichs= und des Landtags beruht 
darauf, daß die Verträge nicht nur eine 
völkerrechtliche, sondern in der Rück- 
wirkung auf die Staatsangehörigen auch 
eine staatsrechtliche Bedeutung haben. 
4) Dazu gehören die in Anm. 5, 11, 
12, 13 (Mädchenhandel), 15 (Meterkonv.) 
u. 19 nachgewiesenen Vereinbarungen. 
5) Haager Konventionen 18. Okt. 
07 zwischen den meisten Kulturstaaten, 
über die friedliche Erledigung internatio- 
naler Streitigkeiten unter Einsetzung von 
Untersuchungskommissionen u. eines stän- 
digen Schiedshofes (RGB. 10 S. 5), ins- 
bes. Eintreibung von Vertrag- 
schulden unter Ausschluß der Waffen- 
gewalt (das. 59) u. Beginn der Feind- 
seligkeiten erst nach begründeter 
Kriegserklärung (das. 82), üb. das Land- 
kriegsrecht (das. 107, 151) u. das See- 
kriegsrecht (das. 181, 207, 231, 256, 
316, 343 u. 283 nebst § 109 Anm. 11 
d. W.); Ratifikation der Verträge u. Vor- 
behalte einzelner Staaten Bek. 25. Jan. 
10 (RG#B. 375, 382), Beitritt Frankreichs 
(das. 1105), Belgiens (das. 992), der 
Schweiz (das. 913), Schwedens (das. 1911 
S. 895), Portugals (das. 972), Nor- 
wegens (das. 1910 S. 1092); Haitis u. 
Siams (das. 673), Chinas zu 5 Ver- 
trägen (das. 457), Janans u. Rumäniens 
(das. 1912 S. 169 u. 257), Kubas 
(das. 301), Luxemburgs (das. 5 30), Spaniens 
(das. 13 S. 242 u. 293), Guatemalas u. 
Panamas (das. 1911 S. 193 u. 914). 
Bearb. v. Wehberg (Tüb. 11); Das Haager 
  
Schiedsgericht, Studie v. Alwine Tetten- 
born (Bonn 11). Frühere Vereinbarung 
üb. das Seekriegsrecht, wonach die Kaperei 
abgeschafft ist, die neutrale Flagge u. das 
neutrale Gut unter feindlicher Flagge — 
mit Ausnahme der Kriegskonterbande (der 
der Kriegführung dienenden Gegenstande) — 
von d. Beschlagnahme freibleibt u. Blockaden 
(Absperrungen bestimmter Küstenstrecken 
durch eine fremde Scemacht) nur, wenn 
sie tatsächlich durchgeführt werden können, 
rechtsverbindlich sind V. 12. Juni 56 
(GS. 585) u. (Beitritt d. deutschen Staaten) 
Bek. 3. Nov. 58 (GS. 568). Dazu G. 
3. Mai 84 (RGB. 49), wonach über die 
Rechtmäßigkeit der im Kriege gemachten 
Seebeute (Prise) durch besondere, gem. 
kaiserlicher V. einzurichtende Prisengerichte 
zu entscheiden ist; das Abk. üb. Errichtung 
eines internationalen Prisengerichts u. die 
das Seekriegsrecht ergänzenden Verein- 
barungen der Londoner Konferenz 26. Feb. 
09 sind noch nicht ratifiziert. Bearb. des 
Seekriegsrechts v. Bernstein (Berl. 11).— 
Genfer Konvention z. Linderung d. Loses der 
im Felde Verwundeten § 109 Abs. 3 d. W — 
Nordsee= u. Ostseeabkommen (noch 
nicht veröffentlicht), in denen die anliegen- 
den Staaten den gegenwärtigen Besitzstand 
aufrecht erhalten. — Gemeinsame Regelung 
der Beziehungen der beteiligten 
Staaten zu Mittelafrika Gen.-Akte 
(Kongo) 26. Feb. 85 (RGB. 215) u. 
(Sklavenhandel) § 35 Anm. 7 d. W.:; 
zu Marokko Gen A. (Algeciras) 7. April 
nebst G. 21. Dez. 06 (Re#B. 891, 889 
u. Ratifikation 07 S. 19) u. neuere Abk. 
4. Nov. 11 (das. 12 S. 197, 205, 231). 
— Bearbeitung des Völkerrechts von 
Liszt (9. Aufl. Berl. 12) und Ullmann 
(neu bearb. im Hdb. des öff. Rechts, 
Tübingen 08):; Grundzüge des Völker- 
rechts v. Zorn (2. Aufl. Leipz. 03); Völker- 
rechtsquellen (Verträge) v. Fleischmann 
(Halle 05).
	        

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