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Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Monograph

Persistent identifier:
handbuch_verfassung_und_verwaltung
Title:
Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Place of publication:
Heidelberg Berlin
Publisher:
Springer-Verlag Berlin-Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Kapitel. Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Bauwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Title page
  • Vorwort zur zweiundzwanzigsten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Index
  • Bemerkung.
  • Einleitung.
  • I. Staat und Recht. § 1.
  • II. Wirtschaft.
  • Erstes Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • I. Geschichte. §§ 4 - 6.
  • II. Reichsverfassung.
  • III. Die Reichsbehörden.
  • IV. Die Reichsbeamten.
  • V. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Zweites Kapitel. Der preußische Staat.
  • I. Geschichte.
  • II. Verfassung.
  • III. Die Staatsbehörden und deren Verfahren.
  • IV. Die Staatsbeamten.
  • V. Kommunalverbände.
  • Drittes Kapitel. Auswärtige Angelegenheiten.
  • I. Einleitung. § 85.
  • II. Organe der auswärtigen Verwaltung.
  • III. Schutzgebiete. § 89.
  • Viertes Kapitel. Heer und Kriegsflotte.
  • I. Einleitung. § 90.
  • II. Ergänzung und Zusammensetzung des Heeres.
  • III. Heeresverwaltung.
  • IV. Heereslasten.
  • V. Die Kriegsflotte.
  • Fünftes Kapitel. Finanzen.
  • I. Einleitung. § 120.
  • II. Voranschlags-. Kassen- und Rechnungswesen.
  • III. Staatsvermögen.
  • IV. Staatsschulden.
  • V. Regalien und Gebühren.
  • VI. Steuern.
  • VII. Finanzen des Reichs.
  • Sechs Kapitel. Rechtspflege.
  • I. Einleitung.
  • II. Gerichtsverfassung.
  • III. Bürgerliches Recht.
  • IV. Strafrecht.
  • Siebentes Kapitel. Polizei.
  • I. Begriff und Arten. § 221.
  • II. Polizeiverwaltung.
  • III. Strafpolizei.
  • IV. Sicherheitspolizei.
  • V. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • VI. Gesundheitswesen.
  • VII. Bauwesen.
  • VIII. Armenwesen.
  • Achtes Kapitel. Kulturpflege.
  • I. Kirche und Religionsgesellschaften.
  • II. Unterricht.
  • III. Wissenschaft und Kunst.
  • Neuntes Kapitel. Wirtschaftspflege.
  • I. Geschichte und Gebiete der Staatstätigkeit. § 310.
  • II. Arbeiterfürsorge.
  • III. Kapitalpflege.
  • IV. Bergbau.
  • V. Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei.
  • VI. Viehzucht, Jagd und Fischerei.
  • VII. Gewerbe.
  • VIII. Handel.
  • IX. Verkehr.
  • Sachverzeichnis.
  • Hinweis auf Abdrucke des Verlages von O. Häring in Berlin.

Full text

Polizei; Bauwesen. 8 274. 453 
und Seen findet, von dem Grundwasser, das die durchlässigen (gröberen, 
sandigen) Erdschichten durchdringt, sich dann über den undurchlässigen 
sammelt und natürlich in Quellen oder künstlich in Brunnen zu Tage ge- 
fördert wird.1s) Dieses Grundwasser ist durch den Erdboden von Unreinig- 
keiten, insbesondere von den pflanzlichen Krankheitskeimen (Bakterien) be- 
freit (filtriert), die dem Tagewasser anhaften. Andererseits nimmt das 
Grundwasser aus dem Erdboden Kohlensäure und mittelst dieser Kalk= und 
Magnesiasalze auf. Es wird damit zum harten Wasser, das besser zum 
Trinken zusagt, als das weiche Tagewasser, aber für wirtschaftliche Zwecke 
weniger geeignet ist, weil es schlecht löst und beim Kochen Salze absetzt 
(Kesselstein). Das Tagewasser wird durch die kleineren (Haus-) Filter 
nur unvollkommen gereinigt. Durch Abkochen werden zwar die Krankheits- 
keime vernichtet, das Wasser verliert aber zugleich die Kohlensäure und 
mit dieser den erfrischenden Geschmack. Das zu Genußzwecken bestimmte 
Wasser wird deshalb regelmäßig aus Brunnen entnommen. In größeren 
und dichter bewohnten Ortschaften, wo die Brunnen nicht ausreichen, das 
Brunnenwasser auch vielfach durch die in den oberen Erdschichten ver- 
breiteten Unreinigkeiten verdorben wird, werden jedoch meist besondere 
Wasserleitungen angelegt.9) 
VII. Bauwesen.#) 
1. Abersicht. 
8§ 274. 
Zur Erfüllung der auf dem Gebiete des Bauwesens ihm obliegenden 
Aufgaben bedarf der Staat der Baubehörden und Baubeamten und zur 
  
183) Das Grundwasser unterliegt ge- 
wissen Einschränkungen § 346 Abs. 1 d. 
W.; Solquellen § 332 Abs. 2, gemein- 
nützige Mineral= und Thermalauellen 
§ 268 Abs. 5. — Brunnen werden in 
größerer oder geringerer Tiefe (Tief= u. 
Flachbrunnen) angelegt, indem entweder 
die Erde bis auf die Grundwasser führende 
Schichtausgehoben und die Wandung durch 
Mauern oder Balken gestützt u. von der 
umgebenden Erdschicht abgeschlossen wird 
(Kessel- oder Schachtbrunnen), oder indem 
eiserne Röhren in die Erde eingetrieben 
werden (Röhrenbrunnen), in denen das 
Wasser durch eigenen Druck emporsteigt 
(artesische), oder durch am oberen Ende 
angebrachte Pumpwerke gehoben wird 
(abessinische)) 
19) Die Wasserleitungen führen das 
Wasser aus Stellen, wo es in ausreichen- 
der Menge u. geeigneter Beschaffenheit 
vorhanden ist, in fest verschlossenen Nöh- 
ren durch natürsichen Druck oder durch 
Pumpwerke der Verbrauchsstelle zu. Das 
  
Tagewasser wird dabei durch ausgedehnte 
Sandfilteranlagen geleitet, die bei zweck- 
mäßiger Anlage u. sorgfältigem Be- 
triebe die gröberen Unreinigkeiten und 
die Krankheitskeime größtenteils zurück- 
halten. Das Grund-, insbesondere das 
Tiefgrundwasser ist zwar von diesen 
Stoffen frei, enthält dafür aber meist 
Eisenoxydul, das sich in den tieferen, dem 
Sauerstoff der Luft nicht zugänglichen 
Erdschichten vorfindet u. im Wasser löst. 
Das Grundwasser wird dadurch nicht ge- 
sundheitsschädlich, aber unrein. Es wird 
deshalb zunächst mit der Luft in Be- 
rührung gebracht, worauf das Eisenoxydul 
durch Orydation zu Eisenoxyd wird, wel- 
ches braune unlösliche Flocken im Wasser 
bildet und sich dann leicht aus diesem 
entfernen läßt. — Anleitung betr. öffent- 
liche Wasserversorgungsanstalten 23. April 
07 (MM. 158). Wasserhygiene, Anstalt 
für Wasserversorgung § 48 Abs. 2 d. W. 
1) Bearbeitung der einschlagenden Ge-
	        

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