Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
landschaftsordnung_wahlgesetz_braunschweig_1832
Title:
Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1832
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Wahlgesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. - Von der Wahl der Abgeordneten der drei Standesklassen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Von der Wahl der Wahlmänner der Städte und Landgemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 42. - 4. Gehülfen der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Von der Wahl der Abgeordneten der drei Standesklassen.
    Zweiter Abschnitt. - Von der Wahl der Abgeordneten der drei Standesklassen.
  • I. Von der Wahl der Wahlmänner der Städte und Landgemeinden.
  • §. 35. - 1. Wahlkreise in den größeren Städten.
  • §. 36. - 2. Listen der Stimmberechtigten und als Wahlmänner Wählbaren. - a. Deren Aufteilung.
  • §. 41. - 3. Leitende Behörden.
  • §. 42. - 4. Gehülfen der Beamten.
  • §. 43. - 5. Protocollirung des Geschäftes.
  • §. 44. - 6. Wahltag.
  • §. 45. - 7. Wahlhandlung. - a. Einleitung des Geschäfts.
  • §. 50. - 8. Anzeige der Wahl bei der betreffenden Behörde.
  • §. 51. - 9. Erlöschen des Wahlrechts der Männer.
  • II. Wahl der Abgeordneten der drei Standes-Classen.
  • Dritter Abschnitt. - Von der Wahl der frei gewählten Abgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. - Von den Kosten der Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

61 
  
  
schnell, spätestens binnen drei Tagen, abzugeben, und wenn dieselben be- 
gründet gefunden werden, sind die Listen sofort zu berichtigen, und diese 
Berichtigungen eben so wie die Listen selbst, bekannt zu machen. 
41. 
3. Leitende Behoͤrden. 
Die Ernennung der Wahlmaͤnner wird in den Staͤdten von den 
Magistraten, in den Flecken, welche in administrativer und polizeilicher 
Ruͤcksicht den Aemtern nicht untergeordnet sind, durch die Ortsbehoͤrde, 
in den uͤbrigen Flecken und Doͤrfern von den Aemtern, oder in deren 
Austrage von der Ortsbehörde geleitet. 
4 
4. Gehülfen der Beamten. 
Bei dem Wahlgeschäfte selbst wird der dasselbe leitende Beamte 
von zwei Gehülfen unterstütt, welche in den Städten aus den Stadt- 
Deputirten, in den Flecken und Dörfern aus den Gemeinde-Deputirten 
oder Ortsgeschworenen des Wahlkreises durch das Loos erwählt werden. 
Diese haben mit auf die Befolgung der gesetzlichen Ordnung zu 
sehen und das Protocoll mit zu vollziehen. 
43 
5. Protocollirung des Geschäftes. 
Ueber das ganze Wahlgeschäft wird ein Protocoll aufgenommen, 
welches in den Städten und den der Administration der Aemter nicht 
unterworfenen Flecken durch den Magistrats-Secretair oder einen No- 
tar, in den übrigen ländlichen Wahlkreisen von dem Justizbeamten, 
wenn dieser die Wahl leitet, sonst von einem Actuar, Auditor oder Amts- 
voigt niedergeschrieben wird. 
Dessen Einsicht kann keinem Stimmberechtigten versagt werden. 
. 44. 
6. Wahltag. 
Die Ortsbehoͤrde bestimmt den Ort der Versammlung der Stimm- 
berechtigten, und setzt zugleich den Wahltag, jedoch also an, daß er 14 
Tage nach Bekanntmachung der Listen faͤllt, und ladet dazu jeden in 
denselben Verzeichneten durch eine, nach dem unter A. anliegenden For- 
mulare verfaßte Ladung vor 
Die Behändigung dieser Ladung muß spätestens drei Tage vor 
dem angesetzten Wahltage geschehen 
4 
C. 45. 
7. Wahlhandlung. 
a. Einleitung des Geschäftes. 
Die Wahlhandlung beginnt damit, daß der Wahloorsteher die 
Erschienenen nach der Wöhlerliste aufruft und dieselben sich durch die 
ihnen behändigten Ladungen legitimiren läßt, alle Unbefugte entfernt
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.
1 / 2
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.