Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1823
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
7
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1823
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
II. Bekanntmachung, die auf der Universität Jena von den Studierenden begangenen Exzesse und die deshalb erlassene Vorschrift für die dort studierenden Landeskinder mit Hinweisung auf den Bundestags-Beschluß vom 20sten September 1819 betreffend.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Deutsch-Ostafrika. Karte der Zollämter und Karawanenstrassen. [auch Missionsstationen]
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
  • Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. das Verhalten der Karawanen-Führer.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betr. die Verzollung von Geweben.
  • Bekanntmachung im Vollzuge der Verordnung vom 23. November 1890, betreffend gesundheitspolizeiliche Maßregeln im Hafen von Kamerun.
  • Instruktion zum Vollzug der Verordnung vom 23. November 1890, betreffend gesundheitspolizeiliche Maßregeln im Hafen von Kamerun und zur Bekanntmachung von heut.
  • Personalien.
  • Schiffsbewegungen.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 277 — 
Waffen Gebrauch zu machen, im Uebrigen aber etwa ihnen zugefügtes Unrecht bei der 
nächsten Station zur Anzeige zu bringen und dieser die Bestrafung der Eingeborenen zu 
überlassen. Kein Eingeborener ist verpflichtet, „Tribut“ an durchreisende Afrikareisende zu 
bezahlen; sofern es sich um Geschenke handelt, die ja stets durch meist werthvollere Gegen- 
geschenke erwidert werden müssen, so mag es gegenseitiger Uebereinkunft überlassen bleiben, ob 
der Austausch dieser Geschenke stattfinden soll oder nicht. 
Jedenfalls sind Lebensmittel und was sonst von den Eingeborenen „requirirt“ zu 
werden pflegt, diesen in angemessener Weise zu vergüten, und die Führer der Expeditionen 
haben darauf zu achten, daß dies geschieht, und daß Plünderungen und Erpressungen ihrer 
Leute und Träger möglichst vermieden werden, widrigenfalls sie und ihre Expedition oder die 
sie entsendende Gesellschaft für den angerichteten Schaden verantwortlich gemacht werden. 
Die einzelnen Stationen haben dafür Sorge zu tragen, daß auch die an den Kara- 
wanenstraßen wohnenden Eingeborenen in diesem Sinne eingehend belehrt, zugleich aber 
auch angewiesen werden, für die durchziehenden Karawanen Lebensmittel herbeizuschaffen und 
keine maßlosen Preise dafür zu fordern; es ist anzustreben, die Höhe der Preise für die 
gewöhnlichen Lieferungen womöglich ein= für allemal mit den Dorfältesten zu ver- 
einbaren und an den einzelnen Stationen Vorrathslager anzulegen, aus denen sich die 
Karawanen gegen Bezahlung verproviantiren können. Auch ist zu versuchen, den Aus- 
schreitungen der Träger dadurch erfolgreich zu begegnen, daß zunächst an den einzelnen Stationen 
einfache Karawansereien errichtet und dort die Träger untergebracht werden. 
Allerdings ist kein Häuptling innerhalb des Schutgebietes berechtigt, Durchzugsgeld 
(llongo) von Karawanen und Expeditionen zu sordern; dieses kann also mit Recht verweigert 
werden; allein auch in diesem Falle ist es vorzuziehen, wenn die Reisenden den Hongo unter 
Protest bezahlen, die Bestrafung des Schuldigen aber den Organen der Kolonialregierung 
überlassen. 
Auf den wichtigsten, zur Zeit schon mit genügenden Militärstationen besezten Kara- 
wanenstraßen, wie Bagamoyo, Mpapua, Ugogo, Tabora, Bukoba, erscheint dies Verfahren 
bereits jetzt durchführbar; in Gegenden, wo einc militärische Besetzung bisher noch gar nicht oder 
doch nur in sehr weitläufiger Weise möglich war, wird den Führern der Expeditionen bis auf 
Weiteres nach wie vor ein größeres Maß von Selbstständigkeit einzuräumen sein. Es ist 
aber darauf zu achten, daß auch hierbei möglichst nach den oben angegebenen Gesichtspunkten 
verfahren wird, und die einzelnen Stationen sind gehalten, sofern ihnen Ausschreitungen einzelner 
Neisender zu Ohren kommen, hierüber sofortige Meldung zu erstalten und für Abhülse Sorge 
zu tragen. Selbstverständlich wird den Stationen durch obige Verfügung noch in erhöhtem 
Maße die Verpflichtung auferlegt, den einzelnen Reisenden bei der Erfüllung ihrer eigentlichen 
Aufgaben in jeder Beziehung an die Hand zu gehen. 
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernun, betr. die 
Verzollung von Geweben. 
Die Verordnung vom 21. November 1891,7) durch welche vom 1. April l. J. ab 
alle zu Bekleidungszwecken verwendbaren Gewebe mit einem Einfuhrzoll von 20 Pf. das Kilo 
belegt werden, hat, wie ich aus verschiedenen Anfragen entnehme, Anlaß zu Meinungsverschieden- 
heiten bezüglich ihrer Auslegung gegeben, weshalb ich mich veranlaßt sehe, die folgenden 
Erläuterungen zu geben: 
*) Vergl. D. Kol.-Bl. S. 10.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment