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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1827
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
11
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1827
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
II. Bekanntmachung der Uebereinkunft mit Fürstlich Schwarzburg-Sondershausischen Regierung wegen Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen.
Volume count:
29
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

500 8 92. Die Zeugenpflicht. 
sehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung der Verpflichtung zur 
Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann). Da dieser 
Weigerungsgrund aber nicht im eigenen Interesse des Zeugen wurzelt, 
sondern im Interesse desjenigen, dessen Geheimnis er kennt, so fällt 
das Recht der Verweigerung des Zeugnisses fort, wenn der Zeuge von 
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden ist?). 
Auch dieses Prinzip ist aber im Strafprozeß sehr erheblich ein- 
geschränkt; der Staat berücksichtigt die Pflicht zur Verschwiegenheit 
in großem Umfange, wo es sich um einen Streit über vermögensrecht- 
liche Interessen handelt, dagegen in viel geringerem Maße bei der 
Strafverfolgung. Hier sind zur Verweigerung der Aussage nur berech- 
tigt: Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung 
der Seelsorge anvertraut ist; Verteidiger des Beschuldigten in An- 
sehung desjenigen, was ihnen in dieser ihrer Eigenschaft anvertraut 
ist, falls sie nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheil ent- 
bunden sind; und unter der gleichen Einschränkung Rechtsanwälte 
und Aerzte in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ihres 
Berufes anvertraut ist®). Oeffentliche Beamte sind nicht nur befugt, 
sondern auch verpflichtet, über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht 
zur Amtsverschwiegenheit bezieht, die Zeugenaussage auch im Straf- 
prozeß zu verweigern, und es ist den Gerichten verboten, sie über 
solche Umstände zu vernehmen. Auch diese Beschränkung der Zeug- 
nispflicht fällt aber fort, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde des Be- 
amten (oder bei Beamten außer Dienst die ihnen zuletzt vorgesetzt 
gewesene Dienstbehörde) die Vernehmung desselhen genehmigt‘), und 
diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Ablegung des 
Zeugnisses dem Wohle des Reiches oder eines Bundesstaates Nachteil 
bereiten würde). In Angelegenheiten der Arbeiter- und Angestellten- 
versicherung darf die Aussage nicht wegen der in diesen Gesetzen 
auferlegten Schweigepflicht verweigert werden). 
Wird die Ablehnung des Zeugnisses ohne Grund oder nach Ver- 
werfung des vorgeschützten Grundes verweigert’), so hat dies voll- 
kommen analoge Wirkungen wie die Verletzung der Erscheinungs- 
pflicht des Zeugen, nämlich: 
1) Zivilprozeßordnung 8 383, Abs. 3. 
2) Zivilprozeßordnung $ 385, Abs. 2. Hinsichtlich der Reichsbeamten siehe 
Reichsbeamtengesetz $ 12 (Bd. 1. S. 459). 
3) Strafprozeßordnung $ 52. 
4) Für den Reichskanzler bedarf es der Genehmigung des Kaisers, für die Mi- 
uister der Genehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder der Senate der freien 
Hansestädte der Genehmigung des Senats. 
5) Strafprozeßordnung $ 53. 
6) Reichsversicherungsordnung $ 1574. Schweigepflicht $ 141 fg. — Angestellten- 
versicherungsgesetz $ 243, Abs. 2. Schweigepflicht 88 349 ff. 
7) Ueber das Verfahren behufs Entscheidung über die Zeugnispflicht vgl. Zivil- 
prozeßordnung $$ 386—389 und Strafprozeßordnung 8 55.
	        

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