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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Bibliographic data

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1830
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
14
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1830
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
IV. Bekanntmachung des Eisenach'schen Regierungsbezirks, Ausländer, welchen die Wiederbetretung des Großherzogthums bey körperlicher Züchtigung oder zeitlanger Freyheitsberaubung untersagt ist, sollen von den Untersuchungsgerichten in den Wochenblättern nahmhaft gemacht, persönlich bezeichnet und diese Signalements in einem bestimmten Akten-Bande gesammelt werden.
Volume count:
67
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Beförderungen.
  • Ministerial-Bekanntmachung, die unaufgeforderte Zusendung von literarischen Erzeugnissen und Kunstwerken an Se. Königliche Hoheit betreffend - Erneuerung der diesfalligen Vorschriften von 10. April 1827. (63)
  • I. Bekanntmachung, die Erhebung von Gebühren darf nur nach ordnungsgemäßer Aushändigung der von den zuständigen Behörden selbst ausgestellten Liquidationen erhoben werden. (64)
  • II. Bekanntmachung, die Ertheilung einer Amts-Advokatur betreffend. (65)
  • III. Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zur Ausführung der Thierarzneykunst im Großherzogthume betreffend. (66)
  • IV. Bekanntmachung des Eisenach'schen Regierungsbezirks, Ausländer, welchen die Wiederbetretung des Großherzogthums bey körperlicher Züchtigung oder zeitlanger Freyheitsberaubung untersagt ist, sollen von den Untersuchungsgerichten in den Wochenblättern nahmhaft gemacht, persönlich bezeichnet und diese Signalements in einem bestimmten Akten-Bande gesammelt werden. (67)
  • V. Bekanntmachung des Weimar'schen Regierungsbezirks, Ausländer, welchen die Wiederbetretung des Großherzogthums bey körperlicher Züchtigung oder zeitlanger Freyheitsberaubung untersagt ist, sollen von den Untersuchungsgerichten in den Wochenblättern nahmhaft gemacht, persönlich bezeichnet und diese Signalements in einem bestimmten Akten-Bande gesammelt werden. (68)
  • VI. Bekanntmachung, Real-Arrest soll gegen im Großherzogthume befindlichen Sachsen Gotha'schen Unterthanen wegen einer einigermaßen bescheinigten Schuld oder Forderung retorsionsweise verhängt werden. (69)
  • VII. Bekanntmachung, das Verboth des Verkaufs von fremden Waaren, besonders Schuhmacherwaaren auf Jahrmärkten mit Ausnahme der durch aus mit Handels-Verträgen verbundenen Staaten betreffend. (70)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)

Full text

103 
Gebieth wieder bekreten könnenz weisen wir sämmtliche Untersuchungs-Gerichts- 
behörden unseres Bereiches an: 
1) in allen jenen Fällen den Nahmen und die Bezeichnung der Person, welche 
das Großherzogliche Gebieth nicht wieder betreten darf, in den Wochen- 
blättern allhier und zu Weimar öffentlich bekannt zu machen; 
2) solche offentliche Bekanntmachungen in einem besonderen, für dergleichen 
Signalements bestimmten Akten -Bande zu sammeln und sie den betroffe- 
nen Kriminalgerichts-„, Amts= und Gerichtsdienern und Bothen zur Beach- 
tung von Zeit zu Zeit vorzulegen. Eisenach den 30. August 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
V. Damit in Fallen, wo wir in Untersuchungen durch Erkenntnisse Aus- 
ländern die Wiederbetretung des Großherzogthumes bey Strafe körperlicher Züch- 
tigung oder zeitlanger Freyheitsberaubung untersagen, solche Dersonen nicht außer 
dem Bezirke des Untersuchungsgerichtes ungeahndet das Großherzogliche Gebieth 
wieder betreten können; weisen wir sämmtliche Untersuchungs-Gerichtsbehörden 
unseres Bereichs an: 
1) in allen jenen Fallen den Nahmen und die Bezeichnung der Person, welche 
das Großherzogliche Gebieth nicht wieder betreten darf, in den Wochen- 
blättern allhier und zu Eisenach öffentlich bekannt zu machen; 
solche öffentliche Bekanntmachungen in einem besonderen, für dergleichen 
Signalements bestimmten Akten -Bande zu sammeln und sie den betreffen- 
den Kriminalgerichts-, Amts= und Gerichtsdienern und Bothen zur Beach- 
tung von Zeit zu Zeit vorzulegen. Weimar den 6. September 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
VI. Nach den im Herzogthume Sachsen-Gotha geltenden Prozeß-Ge- 
setzen kann ein Real-Arrest verhängt werden, 
wenn jemand, der weder in den dortigen Landen wohnhaft, noch darin 
mit unbeweglichen Gütern angesessen ist, einem dasigen unterthan eine 
Schuld zu bezahlen oder sonst eine andere Forderung zu leisten hat und 
dieses einigermaßen bescheiniget ist, übrigens aber ohne Unterschied, ob Ge- 
fahr des Verlustes bescheiniget, oder die Rechtshülfe in dem Staate, wel- 
chem der Ausländer angehört, erschwert wird oder nicht. 
Da Se. Königliche Hoheit der Großherzog auf erstatteten unterthänigsten Bericht 
beschlossen haben, diese Maßregeln Retorsionsweise gegen alle Herzoglich Gotha'sche 
Unterthanen im ganzen Großherzogthume hinführo zur Anwendung bringen 
2
	        

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