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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
102
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 9.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

reference

Title:
(Nr. 23.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 7 bis 11 des Reichs-Gesetzblattes.
Volume count:
23
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
reference

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

768 Unfallversicherung 
derer Seite fort, wenn diesc nicht rechtlich er= gung mit den rechnungsmäßigen Unterlagen, 
zwingbar sind (AN. 23, 490) — eine Rente von wozu auch der für die Entschließung des Feststel- 
insgesamt 20 0% des Jahresarbeitsverdienstes. lungsorgans maßgebende Teil des ärztlichen 
Sind mehrere Ernährer von Agzendenten gleich= Gutachtens (AN. 25, 441) gehört, mitzuteilen ist. 
zeitig verstorben, so ist der Jahresarbeitsverdienst Der Verletzte oder seine Hinterbliebenen sind be- 
des mutmaßlich zuletzt Verstorbenen der Berech= fugt, auf die Mitteilung innerhalb zweier Wochen 
nung zugrunde zu legen (AN. 16, 633). Hinter= sich zu äußern. Auf ihren Antrag hat die untere 
läßt der Getötete elternlose Enkel, so wird Verwaltungsbehörde (s. d.) diese Außerung zu 
ihnen, falls der Lebensunterhalt ganz oder über-Protokoll zu nehmen. Auf diese Befugnis und 
wiegend durch den Getöteten bestritten worden auf die Zulässigkeit des Antrags auf Anhörung 
war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurück= eines anderen Arztes ist im Vorbescheide hinzu- 
gelegten 15. Lebensjahr eine Rente von insge= weisen. Sind gegen den Vorbescheid sachliche 
samt 20 0% des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. Einwendungen erhoben, so muß der Bescheid 
Das uneheliche Kind der Tochter eines durch Un= auch dann von dem Feststellungsorgan beschlossen 
fall getöteten versicherten Arbeiters ist elternlos, werden, wenn der Vorbescheid auf einem Be- 
auch wenn der uneheliche Vater noch lebt, die schlusse des Feststellungsorgans beruht (A#. 
Mutter aber gestorben ist (AN. 22, 274). Die 21, 269). 
Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 3. Anmeldung des Entschädi- 
60 0% des Jahresarbeitsverdienstes nicht über= gungsanspruchs. Entschädigungsberech- 
steigen. Wenn nach Verteilung des Höchstbetrages tigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts 
ein bis dahin nicht bekannt gewesener Hinter= wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungs- 
bliebener Anspruch auf Rente erhebt, so kann eine anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor 
Anderung der Verteilung nur durch Wiederauf= Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des 
nahme des Verfahrens herbeigeführt werden (AN. Unfalls bei derjenigen Berufsgenossenschaft an- 
19, 567). Ergibt sich ein höherer Betrag, so wer= zumelden, welcher die Entschädigungspflicht ob- 
den die Renten gekürzt. Sind aus der aufsteigen= liegt. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines 
den Linie Verwandte verschicdenen Grades vor= Verstorbenen, für den bei Lebzeiten eine 
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Entschädigung nicht festgesetzt 
Großeltern gewährt. Wegen der Hinterbliebenen war (AMN. 21, 270; 23, 486), sowie für Cnt- 
von Ausländern s. Ausländer VI (GU B6. schädigungsberechtigte, gegenüber denen das von 
§& 15—21; LuUu VWG. §§ 16—22; Bu G. § 9; Amts wegen eingeleitete Verfahren durch förm- 
SUu VG. s§8 21—27). lichen Abschluß nicht zu Ende geführt war (A#. 
V. Verfahren bei Festsetzung der 17, 172). Für die Anmeldung ist eine Form 
Entschädigungen (s. dazu Rundschr. des nicht vorgeschrieben (AN. 7, 148; 18 S. 148 
RBA., betr. die Feststellung der Entschädigungen, 331; 24, 437). Die Frist gilt auch dann als 
vom 15. Nov. 1904 — AN. 20, 643; GUB. gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem nicht 
§#§# 63 ff.; Lu W. S§ 70 ff.; Bu VG. §& 37; zuständigen Genossenschaftsorgan oder bei andern 
SUVG. g8 74 ff.). 1. Allgemeines. Die Berufsgenossenschaften oder bei der für den 
Feststellung der Entschädigungen erfolgt auf Wohnort des Entschädigungsberechtigten zu- 
Grund der Unfalluntersuchung (s. d.) im be= ständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. 
schleunigten Verfahren von Amts wegen. Die In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüg- 
Beschlußfassung erfolgt durch den Sektionsvor= lich an die zuständige Stelle abzugeben und der 
stand, sofern die Berufsgenossenschaft in Sek= Beteiligte davon zu benachrichtigen. Die An- 
tionen geteilt ist, oder durch einen Ausschuß des meldung beim Gemeindevorsteher unterbricht 
Sektionsvorstandes oder durch besondere Kom= die Verjährung nicht (AN. 18, 678). Nach Ab- 
missionen, wenn es sich handelt um die Ge- lauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge 
währung von Arzt, Arznei und Heilmitteln, um zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt 
die Gewährung einer Unfallrente für voraus= wird, daß die einen Entschädigungsanspruch be- 
sichtlich vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, um gründende Folge des Unfalls erst später bemerk- 
das Sterbegeld, um die Aufnahme in eine Heil= bar geworden oder daß der Entschädigungsberech- 
anstalt, und die den Familienangehörigen in die= tigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch 
ssem Falle zu gewährende Rente. In allen außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse 
Übrigen Fällen ist der Genossenschaftsvorstand zu= abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung 
ständig, sofern nicht nach Maßgabe des Statuts innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfall- 
der Sektionsvorstand oder ein Ausschuß des Ge= folge bemerkbar geworden oder das Hindernis für 
nossenschafts= oder Sektionsvorstandes oder eine die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist. S. AN. 
besondere Kommission mit der Beschlußfassung 24, 569; 25, 422. Ist der Verletzte, für wel- 
beauftragt ist. Soll auf Grund eines ärztlichen chen eine Entschädigung festge- 
Gutachtens die Bewilligung einer Eutschädigung stellt war — es genügt die Einleitung des 
abgelehnt oder nur eine Teilrente festgestellt wer-Heilverfahrens (Handb. 365; AN. 20, 218: 
den, so ist vorher der behandelnde Arzt zu hören 21, 270) —, infolge der Verletzung gestorben, so 
(s. AN. 21, 574; 23, 488; 24, S. 496, 5.19; 26, 425). muß der Anspruch auf Gewährung einer Ent- 
Steht dieser zu der Genossenschaft in einem Ver= schädigung für die Hinterbliebenen, falls diese 
tragsverhältnisse (AN. 22, 274), so ist auf Antrag Entschädigung nicht von Amts wegen festgestellt 
ein anderer Arzt zu hören. ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf 
. 2. Vorbescheid. Vor Festsetzung oder Ab= von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten 
lehnung der Entschädigung ist ein Vorbescheid zu, bei dem zuständigen Vorstand oder bei der für 
erlassen, in dem die beabsichtigte Ablehnung oder den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zu- 
die Höhe der in Aussicht genomnienen Entschädi= ständigen unteren Verwaltungsbehörde (s. d.) 
  
  
 
	        

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