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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1833
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
17
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1833
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung der Staats- und Ausgleichungsverträge mit dem Herzogthum Sachsen-Altenburg nebst Beylagen.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
II. Nebenvertrag über minder bedeutende Differenzen.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

118 3. Abschnitt. Polizei. 
zugekehrten Umfassungsmauern der Gebäude als Brandmauern 
(Brandgiebel) aufgeführt werden, es sei denn, daß die Grenze 
von einem über 4 m breiten Gewässer gebildet werde, oder 
daß das Nachbargrundstück aus nicht bebauungsfähigem Ge- 
lände besteht oder daß das zu erbauende Gebäude unmittelbar 
an einem Öffentlichen Wege liegt, welcher weniger als 4 m 
Breite hat; in dem letzteren Falle ist aber die dem Wege 
zugewendete Umschließungsmauer massiv oder verblendet auf- 
zuführen. 
Gebäude verschiedener Benutzungsart innerhalb des eigenen 
Grundstücks und zwar Gebäude mit Feuerungsanlagen, Vieh- 
und Futterställe, Scheunen und andere Gebäude, die zur Auf- 
bewahrung von Stroh oder anderen leicht entzündbaren Gegen- 
ständen in größerer Menge dienen, sind, falls sie näher als 
4 m von einander errichtet oder in einander gebaut werden, in 
der Regel durch schützende Brandmauer oder Gewölbe voll- 
ständig zu trennen. 
8 95. 
6. Besondere Baupolizeivorschriften. 
Die „Neue Bauordnung“ vom 20. April 1894 stellt neben 
den regelmäßig für alle Bauten geltenden Vorschriften auch 
solche auf, welche dann in Betracht kommen, wenn der Bau 
in die Nähe gewisser Anlagen gesetzt werden soll oder wenn 
mit seiner Zweckbestimmung eine erhebliche Feuersgefahr für 
die Nachbarschaft verknüpft ist. 
An Kunststraßen dürfen Gebäude in der Regel nur parallel 
mit der Mittellinie der Straße und bei den vom Staate er- 
haltenen Kunststraßen mindestens 3,50 m vom inneren Graben- 
rande oder im Mangel eines Grabens von der Grenze der 
Straße entfernt errichtet werden, es sei denn, daß durch einen 
Bebauungsplan andere Fluchtlinien festgestellt sind. Diese 
Bestimmung kann durch Ortsgesetz auch auf Vizinalwege aus- 
gedehnt werden. Der Parallelstellung bedarf es nicht, wenn 
das Gebäude in den Städten weiter als 15 m und in den 
Landortschaften weiter als 3 m von der Kunststraße er- 
richtet wird. 
Windmühlen müssen von Wegen mindestens 85 m entfernt 
bleiben. Einer bereits bestehenden Windmühle dürfen sich
	        

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