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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_21
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873.
Volume count:
57
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[28] Gesetz über die von Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe.
Volume count:
28
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Gesetz, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Fleisch.
  • Erlaß, betreffend das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen über Höchstpreise.
  • Darlehnskassengesetz.
  • Bekanntmachung, betreffend Darlehnskasse.
  • Bekanntmachung, betreffend Verzeichnis der Orte an denen Darlehnskassen errichtet worden.
  • Bekanntmachung, betreffend Verzeichnis der Orte an denen Darlehnskassen errichtet worden.
  • Bekanntmachung, Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangenden Darlehenskassenscheine zu 20 Mark.
  • Bekanntmachung, Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangenden Darlehenskassenscheine zu 5 Mark.
  • Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse.
  • Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen.
  • Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel- und scheckrechtliche Handlungen.
  • Bekanntmachung des Reichspostamts, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
  • Bekanntmachung, betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern.
  • Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten.
  • Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes.
  • Gesetz, betreffend die Abwicklung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren.
  • Gesetz, betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung.
  • Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes.
  • Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Patentamts.
  • Bestimmungen, betreffend Bergung der Ernte.
  • Allgemeine Verfügung über die Einziehung von Kosten und anderen dem Staate gebührenden Geldbeträgen.
  • Allgemeine Verfügung, betreffend den Geschäftsbetrieb an Sonn- und Feiertagen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens.
  • Bekanntmachung, betreffend die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften des Handelsgesetzbuches usw.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 27 
§   8. Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehen soll der Regel nach höher 
sein als der öffentlich bekanntgemachte Prozentsatz, zu welchem die Reichsbank 
Wechsel ankauft. 
§ 9. Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; diese letzteren 
Nebenforderungen können von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden. 
§ 10. Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Darlehnskasse 
durch einen ihrer Beamten oder einen Kursmakler das Unterpfand verkaufen und 
sich aus dem Erlöse bezahlt machen. Selbst erwerben kann die Darlehnskasse das 
Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkaufe. 
§ 11. Auch wenn der Schuldner in Konkurs gerät, bleibt die Darlehnskasse 
zum außergerichtlichen Verkaufe des Unterpfandes berechtigt. Die beschränkende 
Vorschrift in § 127 Abs. 2 der Konkursordnung vom 20. Mai 1898 findet keine 
Anwendung. 
§ 12. Die Darlehnskassen bilden selbständige Einrichtungen mit den Eigen= 
schaften und Rechten juristischer Personen. Ihre Geschäfte genießen Freiheit von 
Stempeln und Gebühren. 
§ 13. Die Verwaltung der Darlehnskassen übenimmt für Rechnung des Reichs 
unter der oberen Leitung des Reichskanzlers die Reichsbank, jedoch mit Absonderung 
von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine Verwaltung wird in Berlin durch 
eine besondere Bankabteilung unter der Benennung „Hauptverwaltung der Dar= 
lehnskassen“ nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers geführt. Außerdem wird 
für jede Darlehnskasse ein besonderer, der Hauptverwaltung unterstellter Vorstand 
ernannt, wozu ein vom Reichskanzler zu  bestimmender Reichsbevollmächtigter und 
Mitglieder des Handels= oder Gewerbestandes gehören sollen. Die Geschäftsanweisung 
für die Darlehnskassen erläßt der Reichskanzler. 
§ 14. Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des Reichs= 
bevollmächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch die für amtliche Betannt= 
machungen bestimmten Blätter zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. 
§ 15. Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels= oder Gewerbestande 
haben zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehnskassen zu begleiten 
und die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. 
§ 16. Der Reichsbevollmächtigte muß von sämtlichen Geschäften Kenntnis 
nehmen und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehen das Versagungs= 
recht. Die Bestimmung des Abschlags von dem Kurse oder marktgängigen Preise 
der verpfändeten Papiere innerhalb der durch die Geschäftsanweisung gezogenen 
Grenzen steht nach Anhörung des Vorstandes dem Reichsbevollmächtigten zu. 
§ 17. Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug der Verwaltungs= 
kosten zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiedereinlösung der Darlehnskassen= 
scheine verwendet werden. Ein etwaiger Überschuß fällt der Reichskasse zu. 
§ 18. Die Darlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Mark, 10 Mark, 
20 Mark und 50 Mark ausgestellt. Über die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen 
auch auf höhere Beträge sowie über das Verhältnis, in welchem von den einzelnen 
Abschnitten Gebrauch zu machen ist, werden vom Reichskanzler Bestimmungen 
getroffen. 
Die Darlehnskassenscheine werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgestellt 
und in Grenzen des Höchstbetrags (§ 2 Abs. 3) nach Anordnung des Reichskanzlers 
der Hauptverwaltung der Darlehnskassen übergeben, welche die Verantwortung 
für die Ausgabe trägt. 
Die Kontrolle über die Ausfertigung und über die Ausgabe der Darlehnskassen= 
scheine übt die Reichsschuldenkommission. 
Der Reichskanzler hat den Betrag der umlaufenden Darlehnskassenscheine 
monatlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. 
5
	        

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