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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register A.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Ansiedlungen (Posen und Westpreußen). Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin. Mit Tabelle der bis Ende 1908 angekauften Liegenschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • A. Vergleichende Darstellung des Verwaltungsstreitverfahrens und des zivilprozessualen Verfahrens.
  • B. Rechtsmittel in Verwaltungsstreitsachen, im Beschluß- und Verwaltungsstreitverfahren in Preußen.
  • C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze.
  • 1. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden. Vom 15. Juli 1907 (GS. S. 260).
  • 2. Jagdverordnung vom 15. Juli 1907 (GS. S. 207).
  • D. Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze. 671 
§ 70. 
Die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der gemeinschaftlichen 
Jagdbezirke wird, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, in 
Landkreisen von dem Landrat, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungs- 
präsidenten, in Stadtkreisen von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter 
Instanz von dem Oberpräsidenten geübt. 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden sind in allen Instanzen innerhalb zwei 
Wochen anzubringen. 
§ 71. 
Streitigkeiten der Beteiligten über ihre in den öffentlichen Rechten begründeten 
Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung der Jagd unterliegen, 
soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, der Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren. 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreisausschuß, 
in Stadtkreisen der Bezirksausschuß. 
Achter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
§ 72. 
Mit Geldstrafe bis zu 20 M. wird bestraft: 
1. wer bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein oder die nach § 30 Nr. 3 
an dessen Stelle tretende Bescheinigung nicht bei sich führt, 
2. wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons ausübt, ohne einen 
von der Festungsbehörde mit dem Einsichtsvermerke versehenen Jagdschein bei sich 
zu führen (8 38). 
§ 73. 
Mit Geldstrafe von 15 bis 100 M. wird bestraft: 
wer ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu besitzen, die Jagd ausübt, oder wer von 
einem gemäß § 36 für ungüultig erklärten Jagdscheine Gebrauch macht. 
Ist der Täter in den letzten fünf Jahren wegen der gleichen Übertretung vor- 
bestraft, so können neben der Geldstrafe die Jagdgeräte, sowie die Hunde, welche 
er bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden, ohne Unter- 
schied, ob der Schuldige Eigentümer ist oder nicht. 
8 74. 
Die Fristen im § 34 Ziff. 3, § 35 Ziff. 1 und 2, § 73 Abs. 29 beginnen mit 
Sn Ablaufe desjenigen Tages, an welchem die Strafe verbüßt, verjährt oder 
erlassen ist. 
§ 75. 
Wer zwar mit einem Jagdscheine versehen, aber ohne Begleitung des Jagd- 
berechtigten oder ohne dessen schriftlich erteilte Erlaubnis bei sich zu führen, die 
Jagd auf fremdem Jagdbezirke ausübt, wird mit einer Strafe von sechs bis 
fünfzehn Mark belegt. 
g 76. 
Mit den nachstehenden Geldstrafen wird bestraft, wer während der Schonzeit 
erlegt oder einfängt: 
1. ein Stuck Elchwild. 150 M. 
2. ein Stück Rotwmid:: 150 „ 
3. ein Stück Dammddd . . 100, 
4. einen Beer. 100 „ 
5. ein Stück Rehwild 60 „. 
6. ein Stück Auerwild, eine Trappe, einen Schwan * 80 „ 
7. einen Dachs, einen Hasen, ein Stück Birk- oder beietmin, eine 
Schnepfe oder einen Fasa „ 10 „
	        

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