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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1893
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893.
Volume count:
21
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Finanz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Full text

88 
I. Baulinien und Höhenlage (Mivean), Pläne hierüber und Bauplütze. 
§ 1. 
Wer an bestehenden oder neu anzulegenden öffentlichen Plätzen, Straßen oder Wegen 
in Städten, Märkten oder zusammenhängend gebauten Dörfern, dann an einer Staats- 
oder Distriktsstraße oder an einem Gemeindeverbindungswege ein Gebäude oder eine sonstige 
bauliche Anlage der in § 8 bezeichneten Art neu aufführen, oder an der Umfassung bestehender 
Gebäude und baulicher Anlagen der vorbezeichneten Art gegen die Straßenseite eine Haupt- 
reparatur oder Hauptänderung vornehmen will, hat die Baulinie einzuhalten. Als „öffentliche" 
Plätze, Straßen oder Wege im vorstehenden Sinne gelten jene, welche dem allgemeinen 
Verkehre dienen oder zu dienen bestimmt sind. 
Von Einhaltung der Baulinie kann bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen, welche 
sich nicht auf die ganze Umfassung gegen die Straßenseite erstrecken, Umgang genommen 
werden, wenn das Fundament der Umfassung noch tragfähig ist, und nicht die ganze Um- 
fassung der betreffenden Gebäudeseite nach ihrer baulichen Beschaffenheit derselben Haupt- 
reparatur oder Hauptänderung bedarf. 
Wenn eine Baulinie noch nicht gegeben ist, oder wenn von der bereits gegebenen ab- 
gewichen werden soll, so hat vor Allem die Festsetzung der Baulinie zu erfolgen und darf 
vorher eine Bauführung im Sinne des Abs. 1 nicht vorgenommen werden. 
Von der Festsetzung von Baulinien kann Umgang genommen werden bei Aufführung 
neuer Gebäude oder sonstiger baulicher Anlagen an einer Staats= oder Distriktsstraße oder 
an einem Gemeindeverbindungswege außerhalb der Städte, Märkte und zusammenhängend 
gebauten Dörfer, wenn die Festsetzung weder von den betheiligten Privaten angestrebt wird, 
noch im öffentlichen Interesse geboten erscheint. 
In den Fällen des Abs. 4 müssen die Gebäude in der Regel parallel mit den 
Richtungslinien der betreffenden Straßen oder Wege aufgeführt und stets soweit von den 
letzteren abgerückt werden, als es im einzelnen Falle die Rücksicht auf die Straße und den 
Verkehr erfordert. Die Bestimmung des hienach einzuhaltenden Abstandes obliegt der Bau- 
polizeibehörde; dieselbe kann nach Bedürfniß Abweichungen von den Richtungslinien der 
Straßen oder Wege bewilligen und wird hiebei auch auf bestehende Gebäude Rücksicht nehmen. 
§ 2. 
Bei der Bestimmung der Baulinie muß auch Rücksicht auf die Höhenlage (Niveau) 
genommen und dieselbe, soferne von der Baupolizeibehörde ein Bedürfniß hiefür anerkannt 
wird, festgestellt werden; hiebei ist mit besonderer Bedachtnahme auf Schutz gegen Ueber- 
schwemmungen, auf den als höchsten bekannten Grundwasserstand, auf möglichst geringe
	        

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