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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1845
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845.
Bandzählung:
29
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1845
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Bekanntmachung, der Verordnung vom 1. April 1845, die gerichtliche Uebereignung der zum Bau der Thüringischen Eisenbahn abzutretenden Grundstücke betreffend.
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Bekanntmachung, der Verordnung vom 1. April 1845, die gerichtliche Uebereignung der zum Bau der Thüringischen Eisenbahn abzutretenden Grundstücke betreffend. (9)
  • Regulativ über das Verfahren bei Versendung nach Belgien, in Beziehung auf welche die in dem Handels- und Schifffahrts-Vertrage vom 1. September 1844 vereinbarten Erleichterungen in Anspruch genommen werden. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Volltext

10 
der gelegenen Sache nach Maßgabe des F. 182 der Ausführungsverordnung 
vom 12. März 1841 und des §. 45 Ziffer 4 des Sportel-Gesetzes vom 1. 
Dezember 1840 erfolgen muß. Hierbei würde nun nach der Vorschrift jener 
Verordnung an der angezogenen Stelle auch die gerichtliche Anerkennung der 
Grundstücksabtretung und ihrer Bedingungen vorerst zu erfordern seyn; es 
erscheint jedoch eine solche, wegen der großen Zahl betheiligter Grundstücksbe- 
sitzer sehr bedeutende Weiterung bei der Grundstücksabtretung zum Bau der 
Thüringischen Eisenbahn im Großherzogthume um so weniger nöthig, als die 
von Uns bestellten Expropriations-Kommissionen, obschon Administrativ-Stellen, 
doch mit Justiz-Beamten besetzt und mit verpflichteten Protokoll-Führern ver- 
sehen sind. 
Unter Bezugnahme auf den Schlußsat in der Ausführungsverordnung vom 
12. März 1841 verordnen Wir daher für diese besonderen und vorübergehen- 
den Verhältnisse hiermit, daß auf dem Grunde der Verhandlungen Unserer 
Expropriations-Kommissionen für den Bau der Thüringischen Eisenbahn, inso- 
fern diese Verhandlungen den gesetzlichen Bestimmungen über Besetzung der 
Gerichtsbank entsprechen und die übrigen Erfordernisse vorhanden sind, ohne 
weitere gerichtliche Anerkennung die Grundstücksübereignung von dem zuständi- 
gen Gerichte zu verfügen ist. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung hoöchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffent- 
liche Bekanntmachung derselben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 1. April 1845. 
Carl Friedrich. 
Schweitzer. 
Verordnung, 
die gerichtliche Uebereignung der zum 
Bau der Thüringischen Eisenbahn ab- 
zutretenden Grundstücke betreffend.
	        

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