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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden. (24)

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There is no access restriction for this record.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1848
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
32
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1848
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 39.
Volume count:
39
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Wechselordnung für Deutschland betreffend.
Volume count:
116
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden. (24)
  • Title page
  • An Max Duncker.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Einleitung. Der Untergang des Reichs.
  • 1. Deutschland nach dem Westphälischen Frieden.
  • 2. Revolution und Fremdherrschaft.
  • 3. Preußens Erhebung.
  • 4. Der Befreiungskrieg.
  • 5. Ende der Kriegszeit.
  • Befreiung des Westens. Kriegspläne.
  • Der Winterfeldzug.
  • Friede und Heimkehr.
  • Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819.

Full text

Verträge mit den süddeutschen Höfen. 521 
Im Frankfurter Hauptquartiere aber trug man die reumüthigen 
Rheinbundsfürsten auf den Händen und feierte den Baiern Wrede, von 
wegen der Hanauer Niederlage, wie einen ruhmgekrönten Feldherrn. 
Unter den größeren Fürsten des Rheinbundes wurde, außer den beiden 
Napoleoniden, allein der Fürstprimas Dalberg entthront, keineswegs wegen 
seines unwürdigen Verhaltens, sondern weil er nicht fürstlichen Blutes 
und Eugen Beauharnais zu seinem Nachfolger bestimmt war. Mit ihm 
fiel sein Vetter, der Fürst von der Leyen; auch den Fürsten von Isen- 
burg mußte Oesterreich dem Zorne König Friedrich Wilhelm's opfern, da 
er aus preußischen Deserteuren und Vagabunden ein französisches Regi- 
ment gebildet hatte. Jene kleinen westphälischen Rheinbundsfürsten, welche 
Napoleon erst vor drei Jahren entthront hatte, erlangten ihre Kronen 
nicht wieder, da niemand sich ihrer annahm. Man hielt sich an das 
bequeme beati possidentes, nahm Alle zu Gnaden auf, die im Augen- 
blicke noch regierten. Zufall, Gunst und Laune hatten zwei Dutzend von 
den zahllosen Staatsgewalten des heiligen Reichs durch die Stürme des 
napoleonischen Zeitalters hindurch gerettet; dieselbe Willkür entschied jetzt 
über ihren Fortbestand. Die Fürstenberg und Hohenlohe blieben media- 
tisirt, die Reuß und Bückeburg behielten ihre Throne; den Verräthern 
am Vaterlande aber ward die im Dienste des Landesfeindes erworbene 
schimpfliche Beute erhalten. 
Schon auf dem Marsche nach Frankfurt hatte Metternich mit Würt- 
temberg abgeschlossen. Der Vertrag von Fulda vom 2. November war 
dem Rieder ähnlich, nur wurde, aus Rücksicht auf Preußen, ein Vorbe- 
halt zu Gunsten des künftigen Deutschen Bundes eingeschaltet. König 
Friedrich trat in die Coalition ein und behielt seine Souveränität sowie 
seine Besitzungen „unter der Garantie der politischen Beziehungen, welche 
sich ergeben werden aus den Anordnungen, die beim künftigen Frieden 
zur Herstellung und Sicherung der Unabhängigkeit und Freiheit Deutsch- 
lands getroffen werden sollen.“ Das einzig Klare in diesen nichtssagen- 
den gewundenen Sätzen war die Zusage der Souveränität und des Be- 
sitzstandes. Auf Stein's Andringen wurde sodann für die Accessionsver= 
träge der übrigen Mittelstaaten eine etwas bestimmtere Clausel, die freilich 
noch immer unklar genug blieb, verabredet. Baden, Darmstadt, Nassau, 
Kurhessen mußten versprechen sich den Pflichten zu fügen, welche die für 
die Unabhängigkeit Deutschlands nothwendige Ordnung erfordern würde, 
sowie die für den obigen Zweck nothwendigen Gebietsabtretungen gegen 
volle Entschädigung zu ertragen. Doch was wog dies Versprechen, da auch 
ihnen Besitzstand und Souveränität verbürgt wurde? Hardenberg's duali- 
stische Hoffnungen verloren damit jeden Boden, desgleichen sein Plan das 
befreundete Oesterreich am Oberrheine anzusiedeln; zugleich ward das 
deutsche Gebiet, das für Preußens Entschädigung verfügbar blieb, mit jedem 
neuen Accessionsvertrage kleiner. Der Staatskanzler war voll Unmuths,
	        

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