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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Bibliographic data

Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1854
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
38
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1854
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 29.
Volume count:
29
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, Bestimmungen über die Thätigkeiten der Steuer-Lokal-Kommissionen bei Feststellung des Stimmverhältnisses in Gemeindeangelegenheiten oder zum Zwecke der Behufs der Erhebung von Gemeindeanlagen erforderlichen Abschätzung des Grundeinkommens von Liegenschaften des Großherzoglichen Kammer- und Staats-Fiskus.
Volume count:
106
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

200 Nr. 18. 1914. 
Dem Antrag ist ç 
1. der etwa früher für das Schiff schon ausgestellte Eichschein, 
2. die Angabe der für das Fehrzeug erforderlichen Mannschaftszahl, 
a 3. ein Verzeichnis der zur vollen Ausrüstung gehörigen Gegenstände 
beizusügen. 
. Der Eigentümer oder Schiffer hat der Eichbehörde das Schiff unbeladen vor- 
zuführen und dieser jede Hilse zu gewähren, welche für die Durchführung des Verfahrens 
beansprucht wird. 
5 15. 
Die Gebühren für die Eichung und für die Ausfertigung des Eichscheins betragen: 
1. Für die erste und jede wiederholte vollständige Eichung eines Schiffes für jede 
Tonne Tragfähigkeit 5 Pfennig. 
Der Mindestbetrag der Gebühren beträgt 2 Mark. 
Von der Eichbehörde werden die Eichnägel und die Niete zur Be- 
zeichnung der oberen Enden der Tiesgangsanzeiger ohne weiteren Entgelt 
— und angebracht. Das Anmalen der Tiefgangsanzeiger (§ 3) und 
der Inschrift (§ 89) liegt dem Antragsteller ob oder erfolgt auf seine Kosten. 
Far eine nicht zur Neueichung, sondern nur zur Anderung des Eichprotokolls 
und zur Erneuerung des Eichscheins führende Eichprüfung die Hälfte der 
ätze unter 1 4# 
Für eine weder zur Neueichung noch zur Anderung des Eichprotokolls und 
ur Erneuerung des Eichscheins führende Eichprüsung 2 Mark. 
ür die Ausfertigung von Duplikateichscheinen sind lediglich die ent- 
standenen Selbstkosten (Schreibgebühren und dergleichen) zu erheben. 
Wird die Eichung oder Eichprüfung auf Antrag nicht am Sitze der Eich- 
behörde, sondern anderswo vorgenommen, so hat der Antragsteller nicht nur 
einen für die Eichung geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen, sondern 
außer den tarifmäßigen Gebühren auch noch die der Eichbehörde er- 
wachsenden baren Auslagen zu zahlen. 
Bis die vorstehend genannten Gebühren und Kosten entrichtet sind oder Sicherheit 
für die Zahlung geleistet ist, kann die Aushändigung des Eichscheins ver- 
weigert werden. " 
16. 
Übergangs= und Schluhbestimmungen. 
Die nach der Eichordnung von 1899 ausgestellten Eichscheine sind bei der nächsten 
Eichprilfung durch neue zu ersetzen, die der geänderten Bestimmung über die Anbringung 
"er Tie g,angszanzeiger Rechnung tragen. Dabei sind die früheren Ergebnisse nach Möglich- 
eit zu benutzen. 
to 
9 
817. 
Diese Eichordnung, welche auf Grund einer Vereinbarung der Regierungen im 
Deutschem Reiche und in Osterreich gleichlautend erlassen wird, tritt an Stelle der Eich- 
ordnung vom 30. Juni 1899 am 1. Oklober 1913 in Kraft.
	        

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