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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1856
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
40
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 29.
Volume count:
29
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, den Bundestags-Beschluß vom 6. November 1856, wodurch der früher gewährte Schutz zu Gunsten der Werke der von verstorbenen Autoren noch bis zum 9. November 1867 in Kraft bleibt.
Volume count:
99
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • I. Städte.
  • A. Städteordnung für die östlichen Provinzen 30.5.53
  • B. Gemeindeabgaben.
  • II. Landgemeinden.
  • III. Kreise und Provinzen.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

Städteordnung (Geschäfte des Magistrats). 291 
vesondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird; 2. die Stellen derjenigen Kafsen- 
vorsteher, welche eigene Rechnung zu legen haben, und derjenigen Kafsenbeamten, welche Kafsengelder 
einzunehmen, zu verwahren oder auszugeben haben. In welchem Umfange die übrigen mittleren 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der 
Anforderungen des Dienstes und sinngemäßer Zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden 
jeweilig geltenden Verzeichnisse über die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen zu bestimmen. 
Welche Subaltern- und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher Anzahl sie den Militär- 
anwärtern vorzubehalten sind, hat die Kommunalaufsichtsbehörde festzustellen. (Beschwerde.) Die 
Berücksichtigung der Bewerbungen setzt genügende Befähigung und die Ablegung der für gewisse Dienst- 
stellungen oder Gattungen von Dienststellen vorgeschriebenen Prüfungen voraus. Die Zulassung der 
Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt können erforderlichenfalls (d. h. wenn die Eigen- 
tümlichkeit des Dienstzweiges dies erheischt, nicht aber aus anderen, z. B. finanziellen Rücksichten, im 
allgemeinen auch nicht für die unteren Stellen des Polizeidienstes, MN. 31. 12. 94 MBl. 95, 3) von 
einer vorgängigen informatorischen, in der Regel nicht über 3 Monate auszudehnenden Beschäftigung 
in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden. 
Über die Zulässigkeit der Besetzung der vorbehaltenen Stellen mit anderen als Militäranwärtern 
im Sinne des 8§8 15 des RG. vom 31. 5. 1906 f. Anstellungsgrundsätze § 8 und G. vom 21. 7. 92 87, 5; 
ME. 30. 9. 92. 
Muß von einer regelrechten Besetzung einzelner Beamtenstellen mit Militäranwärtern abgewichen 
werden, so hat unter Bereitstellung anderer Stellen eine Ausgleichung stattzufinden; auch die Unter- 
brechung der Reihenfolge auf Grund ausnahmsweiser Verleihung bzw. die Besetzung einer ausschließ- 
lich den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle mit einem Bediensteten des Kommunalverbandes ist 
auszugleichen. Vgl. auch MV. 16. 4. 09 betr. Bekanntgabe der Stellen für Militäranwärter im 
Kommunaldienst (MBl. 84). 
7. die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren; 
Zu 7: Hier handelt es sich um eine obrigkeitliche Tätigkeit, die nicht der Kontrolle der Stadt- 
verordnetenversammlung untersteht (O###. 35, 92). 
8. die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und namens derselben mit Be- 
hörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und 
die Gemeindeurkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der 
Urkunden werden namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder 
seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in denselben Verpflichtungen 
der Stadtgemeinde übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Magistrats- 
mitgliedes hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung 
beigefügt werden; 
Zu 8: Dritten gegenüber verpflichtet der Magistrat die Stadtgemeinde, auch wenn er bei Ver- 
trägen usw. seine Befugnisse überschritten, namentlich ohne die notwendige Zustimmung der Stadt- 
verordnetenversammlung gehandelt hat (RObHand Ger. 13, 822). 
Bei vorangegangener Offerte stellt das Schriftstück, welches die Annahme mitteilt, die Aus- 
fertigung der Urkunde dar, worin die Verpflichtung der Stadtgemeinde übernommen wird (Rer. 31, 325). 
Da Sparkassenbücher städtischer Sparkassen keine die Stadtgemeinde verpflichtende Urkunden 
bilden, so sind sie nach Ziffer 13 des Reglements 31. 12. 38 von der „Sparkasse“ auszustellen und 
daher nur von ein bzw. zwei Mitgliedern des als städtische Deputation (§ 59 StO.) anzusehenden 
Sparkassenkuratoriums zu vollziehen (M. 11. 11. 95 MBl. 246). 
Die vom Magistrat ausgestellten Urkunden sind öffentliche im Sinne 8 487 ZP. 
9. die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen 
auf die Verpflichteten zu verteilen und die Beitreibung zu bewirken. 
Zu 9: Für die Beitreibung gilt die V. 15. 11. 99 (GS. 545), abgeändert durch V. 18. 3. 04 
GS. 545; hierzu AusfAnw. 28. 11. 99, abgeändert 4. 7. 04. 
§ 57. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte, in 
Stadtgemeinden, welche mehr als 100000 Einwohner haben, mindestens ein Drittel 
seiner Mitglieder zugegen ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeister 
oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des 
Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staats- 
wohl oder das Gemeininteresse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses 
zu beanstanden. Es beschließt, soweit nicht die Bestimmungen im § 15 
des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Ver- 
waltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (§ 77 diefser Städte- 
19 *
	        

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