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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1860
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860.
Bandzählung:
44
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1860
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)

Volltext

Uegierungs-Blatt 
Großberzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenaoach. 
  
Nummer 6. Weimar. 29. Februar 1860. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Da, gemachten Wahrnehmungen zu Folge, die Vorschrift im §. 48 der 
Verordnung über die Erhebung der direkten Steuern und der Landes-Brandver- 
sicherungs-Beiträge im Großherzogihume vom 2. Juni 1854 (Reg. Blatt vom 
Jahre 1854 S. 260), nach welcher die Großherzoglichen Rechnungsämter, so- 
wie alle übrige Staatskassen verpflichtet sind, bei der von ihnen zu leistenden Aus- 
zahlung von Besoldungen, Pensioren, Dienst= und Wochen-Löhnen die Steuern, 
welche die Empfänger zu entrichten haben, gegen Aufrechnung der von den be- 
treffenden Orts-Steuereinnahmen darüber ausgestellten Quittungen in Abzug zu 
bringen, zeither häufig nicht in Ausführung gekommen ist: so wird die genaue und 
pünktliche Befolgung dieser Vorschrift für die Zukunft hiermit in Erinnerung ge- 
bracht und eingeschärft, auch den gedachten Zahlstellen zugleich die Anweisung er- 
theilt, die betheiligten Stenereinnahmen aufzufordern, zu dem Ende die bezüglichen 
Quittungen vierteljährlich — mit Ausnahme des ersten Jahres-Quartals — und 
zwar längstens bis zur Mitte des zweiten Quartal-Monates einzureichen. 
Weimar am 10. Februar 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        

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