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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1864
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
48
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1864
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in den Haupt-Agenturen der Berlinischen Feuerversicherungsanstalt zu Berlin und der ,,Providentia", Frankfurter Versicherungsgesellschaft zu Frankfurt am Main betreffend.
Volume count:
70
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
  • II. Das bei Erledigung der Streitigkeit zu beobachtende Verfahren.
  • a) Allgemeine Vorschrift.
  • b) Formen der Erledigung.
  • 1. Der Versuch eines gütlichen Ausgleichs;
  • 2. Der Begriff der Erledigung;
  • 3. Die Erledigung im Wege der Reichsgesetzgebung.
  • c) Wirkungen der Entscheidung.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

— 4 — 
wie auch die Behauptung Fleischers,*) das in Gemässheit des 
Art. 76 Abs. 2 ergehende Reichsgesetz sei Sätze der Landes- 
verfassungen abzuändern nicht imstande, als richtig nicht an- 
erkannt werden kann. Fleischer sieht von einer Begründung 
seiner Ansicht ab. Cybichowsky meint, ein Gesetz der be- 
zeichneten Art enthalte eine Erweiterung der Reichskompetenz. 
Dem ist aber zu entgegnen, dass der Art. 76 Abs. 2 R.V. dem 
Inhalte des streiterledigenden Gesetzes keine Schranken setzt 
und dass sich hieraus als notwendige Konsequenz ergibt, dass 
auch die Neuschaffung oder Abänderung einzelstaatlichen Ver- 
fassungsrechtes durch das zu erlassende Reichsgesetz zugelassen 
wird, wenn nur dadurch die Erledigung des Streites erreicht 
wird. Von einer Erweiterung der Reichskompetenz kann nicht 
die Rede sein.) — Im übrigen sehe ich keine Veranlassung, 
von dem allgemeinen Grundsatze des Art. 2 R.V., nach dem 
jedes Reichsgesetz den Landesgesetzen vorgeht, hier abzu- 
weichen. Die Anführung dieser Bestimmung wird genügen 
zur Widerlegung der oben erwähnten Behauptung Fleischers. 
Die im Wege der Reichsgesetzgebung erlassene Entscheidung 
hat legis imperiül vicern in jedem Falle. 
Doch entbehrt die hier aufgeworfene Frage insofern 
grösserer praktischer Bedeutung, als Bundesrat und Reichstag 
kaum jemals den vom Gesetz zugelassenen Weg der Selbst- 
entscheidung wählen werden. Bundesrat und Reichstag sind 
politische Körperschaften, die stets — mehr oder weniger — 
nach politischen Grundsätzen entscheiden werden. Juristische 
Gesichtspunkte werden schon deshalb, weil beide Körperschaften 
ihrer Organisation und Zusammensetzung nach zur Entscheidung 
von Rechtsfragen nicht geeignet sind, bei der Entscheidung stets 
  
4) Fleischer, Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates $S. 43. 
5) Auch bei Uebertragung der Entscheidung an ein Gericht würde nach 
der Ansicht Cybischowskys in ihrer konsequenten Ausdehnung, falls die Ent- 
scheidung irgendwelche mit den Landesgesetzen kollidierende Bestimmungen 
enthielte, diese nachher der Bestätigung durch die gesetzgebenden Körper- 
schaften bedürfen, und diese Bestätigung würde nur in der Form eines ver- 
fassungsändernden Gesetzes erfolgen können! Ich kann es mir wohl er- 
sparen, die Unhaltbarkeit einer derartigen Behauptung noch im einzelnen 
nachzuweisen.
	        

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