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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1867
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867.
Bandzählung:
51
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1867
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 31.
Bandzählung:
31
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Verordnung, die Einführung einer neuen Arznei-Taxe betreffend.
Bandzählung:
114
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Verordnung, die Anfertigung der Geburts- und Sterbe-Listen, sowie die Führung der Stammrollen in Militair-Ersatzangelegenheiten betreffend. (113)
  • Verordnung, die Einführung einer neuen Arznei-Taxe betreffend. (114)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)

Volltext

298 
Verordnung, 
die Einführung einer neuen Arznei-Taxe betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Mi- 
nisteriums vom 29. Dezember v. J., die Einführung der neuen Preußischen Arznei- 
Taxe betreffend (Reg. Blatt S. 148), wird hierdurch mit höchster Genehmigung 
Folgendes verordnet: 
1. 
Die erwähnte Bekanntmachung, durch welche die Königlich Preußische Arznei- 
Taxe für 1867, sowie das von den Apothekern Dr. Schacht und Laux im näm- 
lichen Jahre herausgegebene, einen Anhang zu derselben bildende Preisverzeichniß 
der in der amtlichen Ausgabe der Arznei-Taxe nicht enthaltenen Arznei-Mittel für 
das Großherzogthum in Gültigkeit getreten sind, ist mit Ablauf dieses Jahres auf- 
gehoben und tritt von da ab außer Wirksamkeit. 
An deren Stelle wird 
a) die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich 
Preußische Arznei-Taxe für 1868, jedoch ohne die derselben vorgedruckten allge- 
meinen Bestimmungen, sowie 
b) hinsichtlich der Preise für die in der Taxe nicht aufgeführten Arznei- 
Mittel das ebenfalls im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin unter dem Titel: 
„Preise von Arznei-Mitteln, welche in der siebenten Ausgabe der Preußi- 
schen Landes-Pharmakopöe nicht enthalten sind, zusammengestellt mit den 
Arzneimittel-Preisen der Königlich Preußischen Arznei-Taxe und für das 
Jahr 1868 nach den Prinzipien derselben berechnet 
von den Apothekern Dr. J. E. Schacht und F. W. Laux, Berlin 1868“ 
erschienene, einen Anhang zu der amtlichen Ausgabe der Preußischen Arznei-Taxe 
für 1868 bildende Preisverzeichniß für die Apotheken des Großherzogthums vom 
1. Jannar k. J. ab bis auf Weiteres als bindende Norm hierdurch eingeführt. 
2. 
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltene Bestimmungen über 
die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Januar k. J. ab nur auf die 
durch gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung. 
Weimar am 19. Dezember 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
 
	        

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