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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1867
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
51
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1867
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung über Bestimmung der Entfernungen verschiedener Postorte von einander für Extra-Posten, Estaffetten und Couriere.
Volume count:
21
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

8bs Nr. 45. 1914. 
verschlossenen Umschlage (Nr. 3) durch die H 
hineinlegen. . · ,, , ,.. 
’"15.DerVorsiyeitdebeäVetiichetungöamtsvptkünbetdvnsAbkaufderfürbieWahl 
jeder Gruppe festgesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, 
die bereits im Wahlraum anwesend sind. 
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf den Listen durch den Vorsitzenden des 
Versicherungsamts oder den von ihm dazu bestimmten Beamten durch Unterschrift be- 
scheinigt, daß sich niemand weiter zur Ausübung des Wahlrechts gemeldet hat. 
16. Hierauf sind die Umschläge aus den beiden Wahlurnen zu entnehmen und 
getrennt zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in den Listen fest- 
gestellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur 
Aufklärung Dienlichen in der Niederschrift (Nr. 17) zu vermerken. 
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden. ·. 
17. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und 
Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die 
bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über die Zu- 
lassung zur Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit der Wahl 
in Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Versicherungsamts und 
dem nach dessen Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. " 
18. Die Vorsthendes be- Versicherungsämter reichen dem Wahlleiter bis zu dem 
von diesem festgesetzten Termine die Listen (Nr. 14), die uneröffneten Wahlumschläge 
(Nr. 16), die Niederschrift (Nr. 17) und die etwa eingeforderten Ausweise über die 
Wahlberechtigung (Nr. 12) ein. » 
19. Higtaunf und nach Eingang der bei den Obrigleiten abgegebenen Stimmen 
beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei Wahlberechtigte und 
zwar einen Arbeitgeber und einen Arbeitnehmer zu Beisitzern. Den Beisitzern im Wahl- 
vorstande wird von dem Oberversicherungsamt eine Entschädigung in Höhe der den 
Beisitzern beim Oberversicherungsamt nach F§ 54, 76 RWO. zustehenden Bezüge gewährt. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Hondschlag auf gewissenhafte Er- 
füllung ihrer Obliegenheiten. « , · 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten, 
sowie Vertreter der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg dürfen der Feststellung des 
Wahlergebnisses beiwohnen. · · 
20. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel 
heraus. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt für jeden ay## 
bezirk die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede Vor- 
schlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest. · · 
Stimmzettel, die den Vorschristen der Nr. 13 nicht genügen oder ein Merkmal 
haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind unglltig. 
Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in 
einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig überein- 
stimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig. 
21. Die Vertreter werden für jeden Wahlbezirk unter die Vorschlagslisten nach 
dem Verhältnis der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 20) verteilt, und zwar 
in der Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden 
Rechnung ergeren. 
#nd des dazu bestimmten Beamten
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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