Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1877
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 29.
Volume count:
29
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[148] Ministerial-Bekanntmachung, das revidirte Statut der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, den Staatsvertrag vom 1. Februar d. J. nebst Statut-Nachtrag, und das höchste Privilegium vom 1. November 1877 betreffend.
Volume count:
148
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Obduktion — Oberfischmeister 
während welcher er zu Arbeiten, die seinen Fähig- 
keiten und Verhältnissen angemessen sind, inner- 
halb und, sofern er von anderen freien Arbeitern 
getrennt gehalten wird, auch außerhalb der 
Strafanstalt angehalten werden darf. Außerdem 
kann als Nebenstrafe die Überweisung an die 
Landespolizeibehörde zur korrektionellen Nach- 
haft (s. d.) erkannt werden (St GB. §§ 361 Ziff. 8; 
362). Daß das Unterkommen auf ehrliche Weise 
erworben ist, ist nicht erforderlich (R# St. 36, 59). 
Über die Frist entscheidet ausschließlich die Poli- 
zeibehörde. 
II. Jedem hilfsbedürftigen Deutschen ist von 
dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Armen- 
verbande Obdach zu gewähren (G. vom 8. März 
1871 — GS. 130 — § 1). Um Obdachlosen vor- 
übergehend ein Unterkommen zu bieten und weil 
die von Privaten zum Erwerbe betriebenen An- 
stalten (Schlafhäuser, Armenherbergen usw.) 
trotz polizeilicher Uberwachung sowohl in sitt- 
licher als in polizeilicher Beziehung zu vielen 
Unzuträglichkeiten geführt haben, sind von Be- 
hörden, namentlich Stadtverwaltungen, vielfach 
Asyle für Obdachlose eingerichtet worden, in 
denen diesen für kurze, nur nach Nächten be- 
messene Zeit unentgeltlich oder gegen eine ge- 
ringfügige Bezahlung oder eine bestimmte Ar- 
beitsleistung (Steineklopfen, Lesen von Hülsen- 
früchten, Reinigungsarbeiten u. dgl.) Obdach 
und eine beschränkte Verpflegung gewährt wer- 
den. Häufig sind damit Arbeitsnachweise ver- 
bunden. Die Geschlechter werden streng getrennt, 
ebenso die Jugendlichen von den Erwachsenen. 
Für polizeiliche Kontrolle und ärztliche Unter- 
suchung ist gesorgt. Jedem wird Gelegenheit ge- 
boten, sich durch Waschen und Baden zu reinigen. 
Die mitgebrachte Kleidung wird desinfiziert. In 
baulicher Beziehung kommen drei Systeme zur 
Anwendung, je nachdem die Beherbergung in 
größeren gemeinschaftlichen Räumen oder in 
Einzelzellen erfolgt oder diese beiden Systeme 
miteinander verbunden sind. In großen Städ- 
ten sind die Asyle von besonderer Wichtigkeit. — 
Im weiteren Sinne gehören zu den Asylen für 
Obdachlose die Wärmstuben, d. i. in 
großen Städten an verkehrsreichen Stellen er- 
richtete wohlgewärmte Hallen, die in der kalten 
Jahreszeit tagsüber für jedermann zu kurzem 
Aufenthalte geöffnet sind. Ofter sind diese mit 
Bolkskaffeehäusern verbunden, in de- 
nen, um dem Alkoholmißbrauch entgegenzuwir- 
ken, billiger Kaffee, Milch und Tee verabreicht 
werden, und die von privaten Vereinen begründet 
worden sind. — Uber die Eigenschaft von Asylen 
als Bewahranstalten im Sinne der §§ 11, 23 
Abs. 2 UWG. s. BAß. 22, 11; auch 16, 3. — 
S. auch Armenunterstützung I u. II. 
Obduktion s. Leichenöffnungen. 
Obduktionen (bei Biehseuchen) haben den 
Zweck, über den Ausbruch einer Tierseuche Ge- 
wißheit zu verschaffen oder die Krankheit eines 
Tieres rücksichtlich der Entschädigungsleistung fest- 
ustellen (s. Entschädigung bei Vieh- 
hoen chen). Nach § 13 des Biehseuchengesetzes 
vom 1. Mai 1894 (RBl. 409) kann die Polizei- 
behörde allgemein die Tötung eines verdächtigen 
Tieres anordnen, wenn über den Ausbruch der 
Seuche nach dem Gutachten des beamteten Tier- 
arztes nur mittels Zerlegung dieses Tieres Ge- 
  
  
  
199 
wißheit zu erlangen ist (vgl. auch AG. vom 
12. März 1881 — GS. 128 — § 5). Die O. sind 
von dem beamteten Tierarzt in Gegenwart der 
Polizeibehörde auszuführen. Der Tierbesitzer 
ist berechtigt, die Zuziehung eines weiteren tier- 
ärztlichen Sachverständigen herbeizuführen. Über 
das bei den O. zu beobachtende Verfahren ist in 
der Anlage B zu der Bundesratsinstr. zum Vieh- 
seuchengesetz vom 30. Mai 1895 (Re#Bl. 357) 
eine Anweisung erlassen worden. Die zu den O. 
erforderlichen Hilfsmannschaften (auch Abdecker) 
hat die Gemeinde zu stellen (vgl. AG. vom 
12. März 1881 § 25 Ziff. 3). 
Oberamtmann in Hohenzollern. Die O. i. H. 
sind die Vorsteher der Oberamtsbezirke in den 
hohenzoll. Landen — nach der Hohenzoll. Amts- 
und Landesordnung vom 9. Okt. 1900 (GS. 323) 
8 1 vier — und nehmen eine den Landräten ana- 
loge Stellung ein, indem sie auf der einen Seite 
Organe der Regierung im weitesten Umfange 
mit den den Landräten zustehenden Befugnissen 
sind (V. vom 7. Jan. 1852 — GS. 35— 8§ 9, 10; 
LVG. § 5), auf der anderen Seite die Kom- 
munalverwaltung der Amtsverbände zu leiten 
haben (Amts- und Landesordnung §§ 28, 41, 
44, 45). Zum O. kann gemäß § 10 Ziff. 3 des G. 
vom 10. Aug. 1906 (GS. 378) nur ernannt wer- 
den, wer die Befähigung zum höheren Ver- 
waltungsdienst erlangt hat. Vertreter des O., 
jedoch nicht in der amtskommunalen Verwaltung 
und der kommunalen Aussicht, ist der Oberamts- 
sekretär. Von der Wählbarkeit zum Bez. sind 
die O. ausgeschlossen (LV G. § 35). 
Oberbaudirektoren s. Bauverwaltungs- 
beamte I A. 
Oberbauräte s. Bauverwaltungsbe- 
amte I A und Eisenbahndirek- 
tionen. 
Oberbergämter s. Bergbehörden II. 
Oberberghauptmann s. Ministerium für 
Handel und Gewerbe. 
Oberbürgermeister war nach § 144 der StO. 
für sämtliche Städte der preuß. Monarchie vom 
19. Nov. 1808 (GS. 324) die Amtsbezeichnung 
des Magistratsdirigenten in großen Städten. 
85 der Rev. St O. vom 17. März 1831 (GE. 10) 
behielt diese Bezeichnung mit der Maßgabe bei, 
daß in den größeren, vom Könige besonders zu 
bestimmenden Städten ein Oberbürgermeister an 
der Spitze des Magistratskollegiums stehen sollte, 
dem ein Bürgermeister als Stellvertreter und Ge- 
hilse beigegeben werden konnte. — Gegenwärtig 
wird der Titel O. kraft Gesetzes nur noch von den 
Bürgermeistern der vormals kurhessischen Städte 
Kassel, Hanau, Marburg und Fulda geführt 
(Hess Nass St O. vom 4. Aug. 1897 — GS. 254 — 
§ 32). Für die ersten Bürgermeister der Prov. 
Schleswig-Holstein sieht § 28 der StO. vom 
14. April 1869 (GS. 589) die Möglichkeit einer 
Annahme der Amtsbezeichnung O. im Wege 
ortsstatutarischer Regelung vor. Im übrigen 
wird der Titel nur noch als persönliche Auszeich- 
nung an Bürgermeister größerer Städte durch 
den König verliehen. 
Obere (geistliche) s. Kirchliche (geist- 
liche) Obere. 
Oberersatzkommissionen s. Militärersatz- 
wesen I. 
Oberfischmeister s. Fischereiaufsicht.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment