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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1878
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878.
Bandzählung:
62
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1878
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Titelseite

Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)
  • Titelseite
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Literatur.
  • Allgemeine Lehren.
  • 1. Verwaltung.
  • 2. Trennung der Gewalten.
  • 3. Innere Verwaltung und Polizei.
  • 4. Auswärtige Verwaltung. Heeres-, Finanz- und Justizverwaltung.
  • 5. Verwaltungsrecht.
  • 6. Quellen des Verwaltungsrechts.
  • 7. Literatur des Verwaltungsrechts.
  • 8. Verwaltungsorganisation.
  • 9. Verwaltungsakte.
  • 10. Verwaltungszwang.
  • 11. Beschwerde.
  • 12. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • 13. Kompetenzkonflikte.
  • Innere Verwaltung.

Volltext

Quellen des Verwaltungsrechts, 5 6. 17 
6. Quellen des Verwaltungsrechts '. 
8 6. 
I. Die Quellen des Verwaltungsrechts sind dieselben, wie 
die des Rechts überhaupt, Da das Verwaltungsrecht wesentlich ein 
Produkt moderner Entwicklung ist, so kommen die älteren Rechts- 
quellen nur in sofern in Betracht, als sie Material für die Erforschung 
der geschichtlichen Entwicklung gewähren. Die anwendbaren Rechts- 
sätze sind vorwiegend in modernen Quellen enthalten. Diese sind: 
Gesetze und Verordnungen, autonome Satzungen und 
Gewohnheitsrecht?. Die Staatsverträge sind keine Verwaltungs- 
rechtsquellen, sie verpflichten nur die Staaten, die sie abgeschlossen 
aben®. 
1. Gesetze und Verordnungen. Gesetze bilden weitaus 
die bedeutendste Quelle des Verwaltungsrechts*. Man unterscheidet 
Gesetze im engeren Sinne und Verordnungen. Gesetz 
im formellen Sinne ist jede Anordnung, die von den gesetz- 
gebenden Organen ausgeht, in den Formen der Gesetze zustande 
kommt und in der Gesetzsammlung verkündet wird; Gesetz im 
materiellen Sinne ist jede von den Örganen eines Gemein- 
wesens ausgehende rechtsverbindliche Anordnung, die allgemeine 
oder abstrakte Vorschriften enthält. Den Gegensatz zum Gesetz in 
diesem Sinne bildet die Verfügung, welche die Regelung indivi- 
dueller oder konkreter Angelegenheiten zum Gegenstande hat, Ver- 
ordnungen5 sind die allgemeinen Anordnungen, die von den 
Organen der Regierung ausgehen. Sie unterscheiden sich von den 
Gesetzen durch die fehlende Mitwirkung der Volksvertretung, von 
den Verfügungen durch die Allgemeinheit ihres Inhalts. Gesetze 
dürfen der Verfassung, Verordnungen den Gesetzen nicht wider- 
hat, und in die Verwaltungspolitik, die sich mit den für die Verwaltung 
malgebenden Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu beschäftigen hat. 
G. Meyer, H.P.Oe.* 8, II. 196; Laband, Arch. f. öfl. R. 2, 151: Eine Be- 
schreibung von allem zu geben, was der Staat tut und wie er es tut, mag der 
Verwaltungslehre überlassen bleiben; das Verwaltungsrecht muß sich begnügen 
mit der Analyse und Synthese der bei der Verwaltung des Staates zutage 
tretenden Rechtsverhältnisse und der zu ihrer Normierung gebildeten Rechts- 
institute. Vgl. auch v. Sarwey, Allgemeines Verwaltungsrecht 1887 S. 50. — 
In neuerer Zeit ist F., Schmid, Über die Bedeutung der Verwaltungslehre als 
selbständige Wissenschaft. Zeitschr. f. die ges. Staatsw. (1909) 65 193, wieder 
für die Pflere der Verwaltungslehre eingetreten, in richtigeren Grenzen auch 
Stier-Somlo, Arch. d. öfl. R. 24, 497, dagegen Fleiner S. 44. — Vel $ 45, 
ı Meyer-Anschütz$72.—Mayer1$10; Fleiner$5.— W.Jellinek, 
Gesetz, Gesetzesanwendung S. 187. 
2 Über die Vereinbarung als Quelle des Verwaltungsrechts vgl. An- 
schütz, Allgemeine Begriffe und Lehren des V.erwaltungsrechts. Pr. Verw.Bl. 
(1900) 12, 88; Gleitamann, Vereinbarung und Gesamtakt Verw.Arch. 10, 395; 
Jellinek, System S. 204; Fleiner S. 80. — Vgl. auch Anm. 15. Über den 
Vertrag vel, &. 48. 
s Laband 2, 157; Mayer 2, 45912, 
+ Meyer-Anschütz $ 155 S. 500. 
5 Meyer-Anschütz 8 159 S. 570. — Schoen, Art. Verordnungen. 
Handb. d. Politik 1, 292. — Über Verfügungen vgl. $ 111%. 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht I. 4. Aufl. 2
	        

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