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Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1878
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878.
Volume count:
62
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[40] Vierter Nachtrag zu dem Jagdgesetz vom 17. Mai 1853.
Volume count:
40
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung.
  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)
  • Title page
  • Contents
  • Prepage
  • Vorberathung (Fortsetzung). V. Reichstag. (Artikel 20 bis 32).
  • VI. Zoll- und Handelswesen. (Artikel 33 - 40).
  • VII. Eisenbahnwesen. (Artikel 41 - 47).
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen. (Artikel 48 - 52). 25. Sitzung, Dienstag 2. April 1867.
  • IX. Marine und Schifffahrt. und X. Consulatwesen. Allgemeine Discussion.
  • IX. Marine und Schifffahrt. (Artikel 53 - 55). Spezielle Diskussion.
  • X. Konsulatwesen. (Artikel 56). Annahme ohne Discussion.
  • XI. Bundeskriegswesen. (Artikel 57 - 58).
  • Allgemeine Discussion. (26. Sitzung, Mittwoch 3. April 1867.)
  • Spezielle Discussion. 27. Sitzung, Freitag 5. April 1867.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58. Annahme ohne Discussion.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61. 28. Sitzung, Sonnabend 6. April.
  • Artikel 62.
  • Entwurf und Amendements.
  • Wagner (Discussion.)
  • Knapp.
  • von Steinmetz.
  • Grumbrecht.
  • Freiherr v. Vincke.
  • Miquel.
  • Fürst zu Solms-Hohensolms-Lich.
  • von Roon.
  • Twesten.
  • von Roon.
  • von Blanckenburg.
  • Abstimmung und Hinweis auf ,,Schlußberathung".
  • Artikel 63. 29. Sitzung, Montag 8. April 1867.
  • Artikel 64. Annahme ohne Discussion.
  • Artikel 65. Annahme ohne Discussion.
  • Artikel 66. Annahme ohne Discussion.
  • Artikel 67. Annahme ohne Discussion.
  • Artikel 68.
  • XII. Bundesfinanzen. (Artikel 69 - 73). Allgemeine Discussion.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Artikel 74 - 77). Allgemeine Discussion.
  • XIV. Allgemeine Bestimmung. (Artikel 78).
  • XV. Verhältniß zu den Süddeutschen Staaten. (Entwurf XIV).
  • Schlußberathung. Generaldebatte. 33. Sitzung. Montag 15. April 1867.
  • Historische Schlußbemerkung.
  • Berichtigender Zusatz zu Seite 396.

Full text

448 Bundeskriegswescn. 
Macht gegenüber hat das Recht und die Versassung keine Bedeutung. Wenn 
aber der Herr Kriegsminister von Roon darauf besonderes Gewicht legt, daß 
das künftig auders sel, so sehe ich das nicht ein; dos Preußische Geld wird 
nach wie vor in den Händen der Preußischen Regierung sein, und für die 
nächsten Jahre wird noch welt mehr Geld als gewöhnlich in den Händen 
der Preußischen Regierung sein. Ich will nur daran erinnern, daß in diesem 
Augenblicke Anleihen zum Belause von 57 Millionen contrahirt werden; mit 
dem Gelde dieser Anleihen in der Hand wird die Preußische Regierung aller- 
dings allen Eventualitäten gewachfen sein; — dies sage ich keineswegs, um 
eine Schwierigkeit anzuregen, sondern im Gegentheil, — ich betrachte dies 
als ein Zeichen, daß die Preußische Regierung sich darauf gefaßt macht, gegen 
alle Eveutualitäten gerlistet zu sein, die durch irgend welche Schwierigkeiten 
der Politik hervorgerusen werden könnten. Das hat aber nichts zu thun 
mit unserem constitutionellen Recht; meine Herren, wir sind nicht im Stande, 
dauernd auf dasjenige zu verzichten, was Rechtens in Preußen ist, was immer 
anerkannt worden, was dem Preußischen Volke verbürgt ist, ohne welches eine 
constitutionelle Versassung Überhaupt keine Bedeutung hat. Johannes von 
Müller sagt einmal: „Die unerschütterliche Behauptung urkundlichen Rechts 
ist der Anker von Sicherheit und Ruhe“. Ja, meine Herren, es handelt 
sich hier um das urkundliche Recht des größten Theiles des Deutschen Bol- 
kes; mit diesen Rechten dürsen wir nicht leichtsertig umgehen; ich für meine 
Person halte mich nicht für berechtigt, dieses Recht auf immer aufzugeben. 
Es könnte sogar im Augenblick die populäre Strömuag, wie heute von eini- 
gen Herren Rednern angedeutet wurde, dahln gehen, daß es nothwendig oder 
zweckmäßig sei, Alles zu bewilligen, was die Regierung verlangt. Aber 
gerade folchen politischen Strömungen gegenüber ist es die Pflicht politischer 
Männer, dasür zu sorgen, daß nicht in Augenblicken der Erregung, nicht 
unter Gesichtspunkten, die mit den dauernden Einrichtungen nichts zu thun 
haben, Rechte ausgegeben werden, deren Wiedererlangung später eine Frage 
der ernstesten Kämpfe, der gefährlichsten Zerrlttungen werden könnte. Darum 
bitte ich Sie dringend, meine Herren, bewilligen Sie das Pausch- 
quantum, aber nur für eine bestimmte Zeit, und nicht Über das 
Jahr 1871 hinaus! 
Bundescommissar Kriegsminister von Noon.“) Ich bin darauf auf- 
merksam gemacht worden, daß ich in meiner vorherigen Auslassung 
leicht Mißverständnisse erzeugt haben könnte in Bezug auf die ge- 
stellten Amendements. Ich will daher hier ausdrücklich mit der gan- 
zen Deutlichleit, die mir zu Gebote steht, erklären, daß ich primo loco 
den Verfassungsentwurf unverändert augenommen zu sehen wünsche; 
daß uir nächstdem das unter Nr. 79 der Drucksachen eingereichte Amende- 
Sei. Ber. S. 606.
	        

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